Kinder gegen anderen Elternteil beeinflusst - nur noch beaufsichtigtes Umgangsrecht
Das OLG Oldenburg hatte über einen Fall zu entscheiden, in welchem der von der Mutter getrennt lebende Vater das Umgangsrecht für die minderjährigen fünf und acht Jahre alten Kinder beanspruchte. Das Sorgerecht hatte das Familiengericht alleine der Mutter zugesprochen.
Mit Kindern unwahre Vorwürfe eingeübt
Nach einer Rückkehr der Mutter mit den Kindern aus der Türkei hatte der Vater die Kinder dazu angehalten, gegenüber den Behörden zu erklären, dass sie den Kontakt mit der Mutter ablehnten.
- Sie sollten gegenüber dem Jugendamt sagen,
- die Mutter habe sie geschlagen und wiederholt allein gelassen.
- Tatsächlich entsprachen diese Vorwürfe nicht der Wahrheit.
Begleiteten Umgang gegen manipulativen Vater an
Vor diesem Hintergrund hatte das Amtsgericht das Umgangsrecht des Vaters eingeschränkt und lediglich noch einen begleiteten Umgang unter Aufsicht des Jugendamtes zugelassen.
Vater fordert Umgang ohne Aufsicht
Mit der Entscheidung des Amtsgerichts war der Vater nicht einverstanden. Er legte Beschwerde ein und wies auf sein sehr gutes Verhältnis zu seinen Kindern hin.
- Es schade den Kindern, wenn dieses Verhältnis durch einen überwachten Umgang gestört
- und hierdurch eine Atmosphäre des Misstrauens geschaffen würde.
- Der Vater ergänzte, die Mutter sei es schließlich gewesen, die die Kinder ohne Absprache mit in die Türkei genommen habe.
- Nach deren Rückkehr habe er wegen seines Ärgers hierüber möglicherweise etwas überreagiert.
Aber erst auf sein Drängen sei es gelungen, die Kinder wieder in die vertraute Umgebung nach Oldenburg zu bringen. Normalerweise halte er seine Konflikte mit der Kindesmutter von den Kindern fern.
Umgangsrecht enthält auch Pflichten
Das OLG ließ sich von den Argumenten des Vaters nicht überzeugen. Das Gericht verwandte viel Mühe darauf, dem Vater vor Augen zu führen, dass
- das Umgangsrecht gemäß § 1684 Abs. 1 BGB ein Recht und auch eine Pflicht sei,
- das nach dem Gesetz dem Wohl der Kinder dienen, ihre seelische und körperliche Entwicklung fördern und sie vor psychischen Schäden bewahren solle.
Gemäß § 1684 Abs.2 BGB hätten die Eltern alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.
Kinder zum Lügen aufstacheln - das geht gar nicht
Der Intention des Gesetzes entspricht es nach Auffassung des Senats nicht, wenn der umgangsberechtigte Elternteil seine Kinder negativ gegen den anderen Elternteil aufhetzt und 5 und 8 Jahre alte Kinder zu allem Überfluss dazu aufstachelt, gegenüber den Ämtern Lügen zu erzählen, um den anderen Elternteil in ein schlechtes Licht zu rücken. Gerade im konkreten Fall sei offensichtlich, dass die Kinder unter der Negativbeeinflussung durch den Vater litten. Dies zeige sich schon daran, dass die Kinder die von dem Vater geforderte negative Haltung gegenüber ihrer Mutter nur ganz kurze Zeit durchgehalten hätten.
Umgangsrecht ohne Aufsicht nicht zu verantworten
Der Senat monierte auch, der Vater habe wiederholt geäußert, dass er die deutsche Rechtsordnung nicht anerkenne. Es sei daher nicht auszuschließen, dass der Vater die zu Gunsten der Mutter getroffene Sorgerechtsentscheidung des Familiengerichts nicht akzeptiere und die Absicht habe, die Kinder der Mutter zu entfremden.
Außerdem hätten die Kinder auch glaubhaft von körperlichen Züchtigungen durch den Vater berichtet. Insgesamt sei ein nicht überwachter Umgang des Vaters mit den Kindern daher aus Gründen des Kindeswohls nicht zu verantworten. Es komme daher nur ein begleiteter Umgang im Beisein eines Vertreters des Jugendamtes in Betracht. Das OLG erteilte diese rechtlichen Hinweise dem Vater in einem ausführlichen Hinweisbeschluss, worauf der Vater seine Beschwerde zurücknahm.
(OLG Oldenburg, Beschluss v. 17.1.2017, 4 UF5/17)
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Sorgerechtsentzug nur bei Gefährdung des Kindeswohls
Hintergrund:
Ausschluss und Einschränkung des Umgangsrechts
In Ausnahmefällen kann der Richter den Umgang eines Elternteils mit dem Kind vollständig unterbinden, z.B. in Fällen extremer Entfremdung oder Misshandlung. Ein völliger oder fast völliger Ausschluss des Umgangsrechts darf nur angeordnet werden, wenn anderenfalls eine konkrete und gegenwärtig bestehende Gefährdung der körperlichen oder geistig seelischen Entwicklung des Kindes droht.
Daneben ist Voraussetzung, dass keine milderen Mittel zum Schutz des Kindes in Betracht kommen, um der konkreten Gefährdung zu begegnen, z. B. eine vorübergehende Einschränkung des Umgangsrechts oder Anwesenheit einer neutralen Aufsichtsperson.
Als mildere Einschränkung besteht die Möglichkeit der Anordnung des betreuten Umgangs, d.h. das Umgangsrecht wird im Beisein einer dritten, neutralen Person (z.B. des Jugendamtes) ausgeübt. Der betreute Umgang bietet auch die Möglichkeit einer Kindesübergabe, bei der die Eltern sich nicht sehen. Dies kann in Extremfällen Stresssituationen auch für das Kind vermeiden helfen.
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