Samenspenderregister sichert seit 1. Juli Auskunftsansprüche

Das seit dem 1. Juli existierende neue Samenspenderregister bringt erheblich verbesserte Auskunftsansprüche für die durch eine Samenspende gezeugten Kinder. Aber auch die Rechtspositionen der betroffenen Mütter und der Samenspender selbst ändern sich. So wurde die Feststellung der rechtlichen Vaterschaft des Samenspenders und damit Unterhalts- und Erbrechtsansprüche gegen ihn ausgeschlossen.

Zum 1. Juli ist das „Gesetz zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen“ in Kraft getreten. Das erklärte Ziel des Gesetzgebers ist es, durch die Neuregelung das Recht jedes Menschen auf Kenntnis der biologischen Abstammung zu stärken. Mit der Neuregelung werden aber auch die rechtliche Stellung der Spendenempfängerin und des Spenders teilweise neu definiert.

Welche Daten werden gespeichert?

Gemäß § 1 SaRegG (Samenspenderregistergesetz) wird der Samenspenderregister beim Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information geführt. Gespeichert werden gemäß § 2 Abs. 2 SaRegG die personenbezogenen Daten des Samenspenders wie

  • Name,
  • Geburtsdatum,
  • Wohnort,
  • freiwillige Angaben des Samenspenders zu seiner Person (Schulbildung, Aussehen, Beweggründe der Samenspende)
  • Darüber hinaus werden gemäß § 5 Abs. 2 SaRegG persönliche Daten der Empfängerin, der errechnete oder tatsächliche Geburtstermin sowie die Anzahl auf diese Weise gezeugten Kinder gespeichert. 

Aufklärungspflichten gegenüber dem Samenspender

Der Samenspender ist bei der Samenspende bereits von der Spendeeinrichtung gem. § 2 Abs. 1 SaRegG umfassend aufzuklären, u.a. über

  • die Bedeutung der Kenntnis der Abstammung für die Entwicklung eines Menschen,
  • über die Verpflichtung zur Speicherung der personenbezogenen Daten
  • über den Umfang der Verarbeitung der personenbezogenen Daten,
  • über die Übermittlungsverpflichtung an das Deutsche Institut für medizinische Dokumentation und Information,
  • die dortige Speicherung im Samenspenderregister,
  • über die Speicherdauer
  • sowie über das Recht, die Einwilligung zur Speicherung der freiwillig gemachten Angaben jederzeit widerrufen zu können 

Wer ist Auskunftsberechtigter des Samenspenderegisters?

Auskunft über die im Samenspenderregister gespeicherten Daten verlangen kann grundsätzlich jede Person,

  • die vermutet, mittels einer Samenspende gezeugt worden zu sein, § 10 Abs.1 SaRegG.
  • Bis zur Erreichung des 16. Lebensjahres ist der Antrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen, die allerdings kein eigenes Recht auf Kenntnis haben, sondern immer nur in Vertretung des Kindes handeln können,
  • nach Vollendung des 16. Lebensjahres kann die betroffene Person ihren Auskunftsanspruch nur selbst geltend machen.
  • Daneben bestehen Auskunftsrechte des Samenspenders und der Spendenempfängerin

Umfang der Auskunft

Die Anfrage ist zu richten an das Deutsche Institut für medizinische Dokumentation und Information. Mit dem Antrag sind

  • eine Kopie des Personalausweises sowie die Geburtsurkunde vorzulegen, § 10 Abs. 3 SaRegG.
  • Die Auskunft selbst enthält sämtliche im Samenspenderregister enthaltenen personenbezogenen Daten,
  • auch die freiwillig gemachten Angaben des Samenspenders.

Neugeborenes Baby

Dauer der Speicherung und Löschung

  • Die Speicherdauer beträgt 110 Jahre (orientiert an der maximalen Lebenserwartung).
  • Die Daten werden gelöscht mit Ablauf dieser Frist
  • oder wenn die künstliche Befruchtung nicht erfolgreich war, § 8 SaRegG.

Übergangsregelungen und Auslandsspenden

Der Gesetzgeber hat dem Gesetz wegen datenschutzrechtlicher Hindernisse (Einwilligungserfordernisse) grundsätzlich keine Rückwirkung beigemessen. D.h.:

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Allerdings hat der Gesetzgeber in § 13 SaRegG besondere Regelungen für Spenden vorgesehen, die vor dem 1. Juli getätigt, aber erst später verwendet wurden bzw. werden.

  • Bei Verwendung von vor dem 1. Juli erfolgten Samenspenden, muss der Samenspender ausfindig gemacht werden und der Datenspeicherung zustimmen.
  • Widerspricht er, darf der Samen nicht verwendet werden.
  • Samenspenden aus dem Ausland dürfen nur verwendet werden, wenn sichergestellt ist - zum Beispiel durch einzelvertragliche Vereinbarungen - , dass die ausländische Samenspenderdatenbank auf entsprechende Anforderung die personenbezogenen Daten des Spenders übermitteln wird. 

Besserer Schutz auch für den Samenspender

Zum Schutz des Spenders wird durch ergänzende Bestimmungen im BGB die gerichtliche Feststellung der rechtlichen Vaterschaft des Samenspenders ausgeschlossen. So ist nach dem neu eingefügten § 1600 d Abs. 4 BGB die Feststellung des Samenspenders als Vater ausgeschlossen, wenn das Kind durch eine medizinisch unterstützte künstliche Befruchtung unter heterologer Verwendung von Samen unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen gezeugt worden ist. Unterhalts- und Erbrechtsansprüche werden dadurch weitgehend ausgeschlossen. Auch diese Bestimmung gilt allerdings - unter Beachtung der Besonderheiten der Übergangsvorschriften - erst für Samenspenden ab dem 1. Juli 2008.

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Hintergrund:

Das Gesetz entfaltet keine Rückwirkung. Dies begründet der Gesetzgeber damit, dass eine nachträgliche Erfassung personenbezogener Daten wegen der möglichen Einwilligungsvorbehalte auf nicht zu überwindende rechtliche Hindernisse stößt.

Für durch Samenspende gezeugte Personen wird die Möglichkeit, Kenntnis über die Person des Samenspenders zu erhalten dadurch erweitert,

  • dass die Aufbewahrungsfristen für die Entnahmeeinrichtungen von 30 auf 110 Jahre verlängert werden.
  • Den Anspruchsberechtigten verbleibt insoweit nur die Möglichkeit, die Entnahmeeinrichtung ausfindig zu machen und von dieser dann die gewünschte Auskunft zu verlangen.

Sind dort die Unterlagen wegen Ablaufs der bisher dreißigjährigen Aufbewahrungsfrist bereits vernichtet, bleiben für die durch Samenspender gezeugte Personen allerdings keine weiteren realistischen Möglichkeiten zur Erlangung der Kenntnis von der Person des Erzeugers.

 

Schlagworte zum Thema:  Recht, Künstliche Befruchtung