Samenspenderregister: Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung

Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gibt jedem Menschen das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung. Diesem Rechtsgrundsatz soll durch die Errichtung eines zentralen Samenspenderregisters wirksam zu seiner Durchsetzung verholfen werden.

In Deutschland erfolgt die Dokumentation einer heterologen Samenspende und deren Verwendung für eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung derzeit dezentral unmittelbar in den Einrichtungen, in denen der Samen gespendet wird.

Bisher nur Dokumentationspflicht nach Gewerberecht

Die dabei zu beachten Dokumentationspflichten richten sich nach dem Gewerberecht und sind nicht geeignet, die Rechte der auf diese Weise gezeugten Personen auf Kenntnis der eigenen Abstammung sicherzustellen. Dies soll sich mit der Einrichtung eines zentralen Samenspenderregisters durch Einführung des „Gesetzes zur Errichtung eines Samenspenderregisters und zur Regelung der Auskunftserteilung über den Spender nach heterologer Verwendung von Samen“ (SaRegG) drastisch ändern.

Spender sind künftig identifizierbar

Eingerichtet werden soll das zentrale Samenspenderregister bei den Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI),  § 1 SaRegG-E.

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Die Entnahmeeinrichtungen müssen künftig eine eindeutig identifizierbare Spendennummer oder eine Spendenkennungssequenz vergeben. Hieraus muss der Spender identifizierbar sein, § 2 SaRegG-E. Gleichzeitig sollen mit dem Gesetz aber auch die Interessen des Spenders an dem Schutz seiner personenbezogenen Daten in hinreichender Weise geschützt werden.

Gespeichert werden Daten des Spenders und der Empfängerin

Im Samenspenderregister gespeichert werden nur die nach §§ 5 - 7 SaRegG exakt definierten personenbezogenen Daten des Samenspenders und der Empfängerin der Samenspende, nämlich

  • Familienname,
  • Vorname,
  • Geburtstag und Geburtsort,
  • Anschrift sowie
  • freiwillig vom Samenspender zusätzlich gemachte Angaben zu seiner Person wie seinem Aussehen, seiner Schulbildung und der Beweggründe für seine Samenspende.
  • Die Dauer der Speicherung beträgt 110 Jahre.

Auskunftsberechtigte Personen

Auskunftsberechtigt ist gemäß § 10 SaRegG-E jede Person, die

  • vermutet, mittels einer Samenspender gezeugt worden zu sein
  • vor Erreichung des 16. Lebensjahres durch Antrag der gesetzlichen Vertreter (die aber kein eigenes Recht auf Auskunft haben),
  • nach dem 16. Lebensjahr nur die Auskunftsberechtigte persönlich.

Formalien des Auskunftsverlangens

Die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs erfolgt durch eine

  • formlose Anfrage beim DIMDI
  • unter Vorlage einer Kopie der Geburtsurkunde
  • sowie des Personalausweises.

Informationsrechte des Spenders

Sowohl der Samenspender als auch die Empfängerin der Samenspende werden unmittelbar nach Erfassung und Speicherung ihrer personenbezogenen Daten über die Speicherung informiert. Im Falle einer beabsichtigten Auskunft an eine auskunftsberechtigte Person ist der Samenspender über die anstehende Auskunftserteilung 4 Wochen vorher zu informieren § 10 Abs. 5 SaRegG.

Gesetzesverstöße werden sanktioniert

Verstöße gegen maßgebliche Pflichten des Gesetzes werden nach § 12 SaRegG als Ordnungswidrigkeiten bewertet und können mit Bußgeldern von in schweren Fällen bis 30.000 Euro geahndet werden.

Situation bereits gezeugter Personen nur unwesentlich verbessert

Das Gesetz entfaltet keine Rückwirkung. Dies begründet das Kabinett damit, dass eine nachträgliche Erfassung personenbezogener Daten wegen der möglichen Einwilligungsvorbehalte auf nicht zu überwindende rechtliche Hindernisse stößt.

Für durch Samenspende gezeugte Personen wird die Möglichkeit, Kenntnis über die Person des Samenspenders zu erhalten dadurch erweitert,

  • dass die Aufbewahrungsfristen für die Entnahmeeinrichtungen von 30 auf 110 Jahre verlängert werden.
  • Den Anspruchsberechtigten verbleibt insoweit nur die Möglichkeit, die Entnahmeeinrichtung ausfindig zu machen und von dieser dann die gewünschte Auskunft zu verlangen.

Sind dort die Unterlagen wegen Ablaufs der bisher dreißigjährigen Aufbewahrungsfrist bereits vernichtet, bleiben für die durch Samenspender gezeugte Personen allerdings keine weiteren realistischen Möglichkeiten zur Erlangung der Kenntnis von der Person des Erzeugers.

Das Gesetz soll kurzfristig verabschiedet werden

Wichtig werden kann das neue Gesetz für jährlich über 1.000 mithilfe von Samenbanken gezeugte Kinder. Für viele künftig gezeugte Kinder ist es daher von enormer Bedeutung, dass der Gesetzgeber keine unnötige Zeit bei der Verabschiedung des Gesetzes mehr verstreichen lässt. Das Kabinett beabsichtigt die Verabschiedung noch im Laufe der laufenden Legislaturperiode.



Hintergrund:

Eine Samenspende kann erhebliche rechtliche Konsequenzen haben: Zum einen bestehen Unterhaltsverpflichtungen des Samenspenders gegenüber Mutter und Kind, zum anderen hat der Samenspender ein Umgangsrecht und ein Auskunftsrecht über die Entwicklung des Kindes.

Schlagworte zum Thema:  Künstliche Befruchtung, Menschenrecht