Samenspende und Sorgerecht: Ansprüche des Spenders

Eine Samenspende kann erhebliche rechtliche Konsequenzen haben: Zum einen bestehen Unterhaltsverpflichtungen des Samenspenders gegenüber Mutter und Kind, zum anderen hat der Samenspender ein Umgangsrecht und ein Auskunftsrecht über die Entwicklung des Kindes. Doch im Einzelfall kann dies strittig und schwierig werden.

Beim Thema Familie und Familiengründung hat sich in den letzten Jahrzehnten viel geändert. Das wirft neue Konstellationen und Rechtsfragen auf, auf die sich auch Familienrechtler erst einstellen müssen.

Oh, ein Papa - Samenspende über das Internet vermittelt

Die Antragsgegnerin und deren Lebensgefährtin gelangten über ein Internetportal zu dem Antragsteller, der sich zu einer Samenspende bereit erklärte. Nach erfolgreich durchgeführter Insemination wurde im November 2012 die gemeinsame Tochter geboren.

Nach der Geburt des Kindes forderte der Samenspender Auskünfte über die Entwicklung und Lichtbilder des Kindes. Dies verweigerte die Mutter mit der Begründung, er habe sie und ihre Lebensgefährtin sowie auch andere Frauen, denen er bereits seinen Samen gespendet hatte, mit unzähligen E-Mails und Anrufen terrorisiert und beleidigt.

Familiengericht: Verfahrenskostenhilfe abgelehnt – Klage keine Erfolgsaussichten

Außerdem verweigere er entgegen seiner ursprünglichen Zustimmung, dass die Lebensgefährtin das Kind im Wege der Stiefkinderadoption annehmen könne. Ihm gehe es nicht um das Wohl der aus seinen Samenspenden entstandenen Kinder, diese seien lediglich Statussymbole, so die Antragstellerin. Den Antrag des leiblichen Vaters auf Verfahrenskostenhilfe lehnte das Familiengericht ab, da er lediglich dem Kindeswohl abträgliche Ziele verfolge.

Auskunftsanspruch: Ausfluss des grundgesetzlich verankerten Elternrechts

Mit seiner dagegen gerichtete Beschwerde war der Samenspender jedoch erfolgreich. Das OLG Hamm wies die Mutter auf die rechtliche Stellung der Vaterschaft hin und führte in seiner Entscheidung aus, die Mutter habe zu akzeptieren, dass der Samenspender der leibliche und rechtliche Vater des Kindes sei. Nach dem Kontaktabbruch sei die Ausübung seines Auskunftsrechts die einzige Möglichkeit des Antragstellers, sich über die Entwicklung der Tochter zu informieren und an ihrem Leben teilzuhaben. 

Keine Kindeswohlgefährdung durch bloße Auskunft

Gem. § 1686 BGB habe ein Elternteil (hier: der bereits gerichtlich festgestellte Vater) bei einem berechtigten Interesse einen Auskunftsanspruch über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, soweit dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Es sei zwar nicht zu verkennen, dass der Antragsteller die Mütter belästigte und die Grenze der Strafbarkeit überschreitende Beleidigungen aussprach. Eine Kindeswohlgefährdung läge aber durch die bloße Auskunftserteilung nicht vor, so das Gericht. Zudem könne diese auch über eine Mittelsperson, wie z.B. einen Rechtsanwalt oder das Jugendamt, erfolgen.

(OLG Hamm, Urteil v. 7.03.2014, 13 WF 22/14).





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