Trotz schikanösem Verhalten - Samenspender hat Elternrechte am Kind
Beim Thema Familie und Familiengründung hat sich in den letzten Jahrzehnten viel geändert. Das wirft neue Konstellationen und Rechtsfragen auf, auf die sich auch Familienrechtler erst einstellen müssen.
Oh, ein Papa - Samenspende über das Internet vermittelt
Die Antragsgegnerin und deren Lebensgefährtin gelangten über ein Internetportal zu dem Antragsteller, der sich zu einer Samenspende bereit erklärte. Nach erfolgreich durchgeführter Insemination wurde im November 2012 die gemeinsame Tochter geboren.
Nach der Geburt des Kindes forderte der Samenspender Auskünfte über die Entwicklung und Lichtbilder des Kindes. Dies verweigerte die Mutter mit der Begründung, er habe sie und ihre Lebensgefährtin sowie auch andere Frauen, denen er bereits seinen Samen gespendet hatte, mit unzähligen E-Mails und Anrufen terrorisiert und beleidigt.
Familiengericht: Verfahrenskostenhilfe abgelehnt – Klage keine Erfolgsaussichten
Außerdem verweigere er entgegen seiner ursprünglichen Zustimmung, dass die Lebensgefährtin das Kind im Wege der Stiefkinderadoption annehmen könne. Ihm gehe es nicht um das Wohl der aus seinen Samenspenden entstandenen Kinder, diese seien lediglich Statussymbole, so die Antragstellerin. Den Antrag des leiblichen Vaters auf Verfahrenskostenhilfe lehnte das Familiengericht ab, da er lediglich dem Kindeswohl abträgliche Ziele verfolge.
Auskunftsanspruch: Ausfluss des grundgesetzlich verankerten Elternrechts
Mit seiner dagegen gerichtete Beschwerde war der Samenspender jedoch erfolgreich. Das OLG Hamm wies die Mutter auf die rechtliche Stellung der Vaterschaft hin und führte in seiner Entscheidung aus, die Mutter habe zu akzeptieren, dass der Samenspender der leibliche und rechtliche Vater des Kindes sei. Nach dem Kontaktabbruch sei die Ausübung seines Auskunftsrechts die einzige Möglichkeit des Antragstellers, sich über die Entwicklung der Tochter zu informieren und an ihrem Leben teilzuhaben.
Keine Kindeswohlgefährdung durch bloße Auskunft
Gem. § 1686 BGB habe ein Elternteil (hier: der bereits gerichtlich festgestellte Vater) bei einem berechtigten Interesse einen Auskunftsanspruch über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, soweit dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Es sei zwar nicht zu verkennen, dass der Antragsteller die Mütter belästigte und die Grenze der Strafbarkeit überschreitende Beleidigungen aussprach. Eine Kindeswohlgefährdung läge aber durch die bloße Auskunftserteilung nicht vor, so das Gericht. Zudem könne diese auch über eine Mittelsperson, wie z.B. einen Rechtsanwalt oder das Jugendamt, erfolgen.
(OLG Hamm, Urteil v. 7.03.2014, 13 WF 22/14).
-
Wie lange müssen Eltern für erwachsene Kinder Unterhalt zahlen?
1.3222
-
Neue Düsseldorfer Tabelle 2026
1.305
-
Kein gemeinsames Sorgerecht bei schwerwiegenden Kommunikationsstörungen der Eltern
714
-
Kann das volljährige Kind auf Geldunterhalt statt Naturalunterhalt bestehen?
576
-
Auskunftsansprüche beim Kindesunterhalt
372
-
Sozialhilfeträger fordert Geld von Angehörigen zurück
318
-
Auswirkung auf Unterhalt und Pflegegeld, wenn die Großmutter ein Enkelkind betreut
313
-
BGH zum Ablauf der 10-Jahres-Frist bei Immobilienschenkung mit Wohnrecht
260
-
Wann gilt zusätzlicher Unterhaltsbedarf des Kindes als Mehrbedarf oder Sonderbedarf?
2482
-
Suizid ist nicht strafbar, sind aber Erben nach einem "Schienensuizid" schadensersatzpflichtig?
226
-
Rechtliche Stellung des überlebenden Ehegatten beim Württemberger Testament gestärkt
16.12.2025
-
Neue Düsseldorfer Tabelle 2026
04.12.2025
-
Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern und Erwerbsobliegenheit
24.11.2025
-
Anrechnung eigener Einkünfte des minderjährigen Kindes
24.11.2025
-
Geltendmachung des Anspruchs auf Kindesunterhalt
24.11.2025
-
Auskunftsansprüche beim Kindesunterhalt
24.11.2025
-
Kindesunterhalt: Rechtsgrundlage, Dauer, Unterhaltsarten und Fälligkeit
24.11.2025
-
Bedingte Erbeinsetzung nur für bestimmten Geschehensablauf
28.10.2025
-
Familiengerichte können Umgangsregelung verweigern
15.10.2025
-
Strafbarkeitsfalle Parteiverrat als Mediator
25.09.2025