Pflichten des Zweitwohnungsinhabers

Die Satzungen legen dem Zweitwohnungsinhaber Anzeige- und Mitteilungspflichten auf. Die meisten Satzungen verlangen, dass derjenige, der eine Zweitwohnung bezieht, dies den Gemeinden innerhalb eines Monats, teilweise auch innerhalb einer Woche anzeigt. Das Gleiche gilt für das Ende der Wohnungshaltung. Manche Satzungen verlangen auch, dass der Zweitwohnungsinhaber der Gemeinde bis zum 15.1. eines Jahres, bei Bezug nach dem 1.1. bis zum 15. Tag des folgenden Kalendervierteljahres, den jährlichen Mietaufwand für die Wohnung sowie die Art der Nutzung (Eigennutzung, Nichtnutzung, Überlassung zu vorübergehendem Gebrauch, unentgeltliche Nutzung) mitteilt.

Zuwiderhandlungen gegen die Anzeige- und Mitteilungspflichten werden als Ordnungswidrigkeit nach den Vorschriften des KAG des jeweiligen Landes geahndet.

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