Die Satzungen sehen vor, dass der Zweitwohnungsinhaber verpflichtet ist, dies der Gemeinde anzuzeigen. Er muss der Gemeinde mitteilen, wenn er eine Zweitwohnung bezieht, für den persönlichen Lebensbedarf vorhält und auch wenn er sie aufgibt. Dafür ist in der Satzung eine bestimmte Frist vorgeschrieben; z. B. einen Monat. Darüber hinaus sehen die meisten Satzungen die Pflicht vor, der Gemeinde mitzuteilen, ob die Zweitwohnung eigengenutzt, ungenutzt oder zum vorübergehenden Gebrauch unentgeltlich überlassen wird.

Zuwiderhandlungen gegen diese Anzeige- und Mitteilungspflichten werden als Ordnungswidrigkeit entsprechend den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes des jeweiligen Landes geahndet.

Eine Verpflichtung eines Studentenwerkes auf Anfrage der Kommune die Daten aller Studierenden zu überlassen ist rechtswidrig.[1]

[1] SächsOVG, Urteil v. 12.6.2018, 4 A 580/15.

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