Auch bei Zweiergemeinschaften existiert die Möglichkeit eines Eigentumsentziehungsverfahrens nach § 17 Abs. 1 WEG. Auch in einer Zweiergemeinschaft wird das Entziehungsrecht von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltend gemacht. Gleiches gilt im Fall der Vollstreckung des Entziehungstitels. Die Vollstreckung erfolgt auch hier durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

Seit Inkrafttreten des WEMoG enthält die das Entziehungsrecht regelnde Bestimmung des § 17 WEG kein Beschlusserfordernis mehr. Ob ein Entziehungsbeschluss erforderlich ist oder nicht, muss im Fall der Zweiergemeinschaft nicht problematisiert werden. Selbst wenn man nämlich eine Beschlussfassung für erforderlich halten würde, wäre zu berücksichtigen, dass der betroffene Wohnungseigentümer gemäß § 25 Abs. 4 WEG nicht stimmberechtigt ist.

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