Leitsatz

Geschiedene Parteien stritten sich über die steuerliche Veranlagung für die Veranlagungszeiträume 2000 und 2001. Der Ehemann begehrte eine gemeinsame Einkommensteuerveranlagung. Die Ehefrau verweigerte insoweit ihre Mitwirkung. Erstinstanzlich wurde sie verurteilt, der gemeinsamen Einkommensteuerveranlagung zuzustimmen.

Die Ehefrau beantragte Prozesskostenhilfe für das von ihr beabsichtigte Berufungsverfahren, die ihr mangels Erfolgsaussicht nicht gewährt wurde.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG teilte die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach eine Verpflichtung der Ehefrau zur Mitwirkung an der gemeinsamen Steuerveranlagung aus § 1353 BGB bestand.

Die Ehefrau könne sich nicht darauf berufen, dass der Ehemann früher eine von ihr geforderte gemeinsame Veranlagung für die Jahre 2000 und 2001 abgelehnt habe. Aus diesem von ihr behaupteten Verhalten könne weder ein Verzicht noch eine Verwirkung des Rechts des Ehemannes, die Mitwirkung an der gemeinsamen Veranlagung zu verlangen, hergeleitet werden. Aus den von ihm abgegebenen Erklärungen lasse sich weder der unzweifelhafte Wille zu einem Verzicht auf seinen Mitwirkungsanspruch entnehmen, noch seien seine Erklärungen geeignet, die Rechtsfolge der Verwirkung auszulösen.

Auch der Umstand, dass die Ehefrau bei einer gemeinsamen Veranlagung Steuererstattungen zurückzahlen müsse, die sie aufgrund der von ihr im Jahre 2002 oder 2003 veranlassten getrennten Veranlagung erhalten habe, stehe dem Begehren des Ehemannes nicht entgegen. Sie selbst habe vorgetragen, dass die Parteien von dem von ihnen nach den Steuerklassen III und V erwirtschafteten Einkünften im Jahre 2000 noch gemeinsam gewirtschaftet hätten. Im Jahre 2000 seien auf dieser Basis die Unterhaltsansprüche der Ehefrau errechnet worden. In beiden Jahren sei damit der durch die Steuerklassenwahl III/V begründete Liquiditätsvorteil beiden Ehegatten zugute gekommen. Eine nachträgliche Korrektur der Nettoeinkünfte der Parteien für die fraglichen beiden Jahre zugunsten der Ehefrau, auf die eine getrennte Veranlagung hinauslaufen würde, würde zu einer Benachteiligung des Ehemannes führen, die dieser nicht hinnehmen müsse.

Es bestehe keine Veranlassung, die Mitwirkungspflichten der Ehefrau davon abhängig zu machen, dass der Ehemann ihr eventuelle Rückforderungen des Finanzamts erstatte.

 

Link zur Entscheidung

OLG Hamburg, Beschluss vom 03.12.2004, 4 UF 67/04, 68 F 963/04

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge