Leitsatz

Bäckerei in "Laden"-Teileigentum zulässig, allerdings nicht mit Betriebsbeginn schon um 5 Uhr morgens, sondern erst ab 7 Uhr

 

Normenkette

(§§ 14 Nr. 1, 15 WEG; § 1004 BGB)

 

Kommentar

  1. Die Bezeichnung eines Teileigentums in Teilungserklärung und Grundbuch als "Laden" enthält eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter. Diese Zweckbestimmung wird grundsätzlich nicht dadurch in Frage gestellt, dass im Aufteilungsplan die einzelnen Räume des Teileigentums als "Gang", "Teeküche" und "Büro" bezeichnet sind. Bei den Bezeichnungen im Aufteilungsplan handelt es sich nur um Nutzungsvorschläge ohne Bedeutung für die Zweckbestimmung einer solchen Teileigentumseinheit. Der Aufteilungsplan soll hier nur die Aufteilung des Gebäudes sowie die Lage und Größe der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudeteile ersichtlich machen (vgl. § 7 Abs. 4 Nr. 1 WEG). Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um die Abgrenzung von Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum, sondern um die Zweckbestimmung des Teileigentums, da ja andernfalls auch Bezeichnungen einzelner Räume in einer Wohnung im Aufteilungsplan, z.B. als Wohnzimmer oder Schlafzimmer, den Charakter einer Zweckbestimmung haben müssten; dass dies nicht der Fall ist, liegt auf der Hand. Es bleibt dabei, dass maßgebend für die Zweckbestimmung und die zulässige Nutzung von Räumen die in das Grundbuch übernommenen Angaben der Teilungserklärung sind (BayObLG v. 30.11.1999, 2Z BR 143/99, ZMR 2000, 234).
  2. Grundsätzlich müssen nun die mit einer Nutzung als Laden typischerweise verbundenen Beeinträchtigungen hingenommen werden, allerdings nur während der üblichen Ladenöffnungszeiten. Keine Duldungspflicht besteht also bereits für ab 5 Uhr morgens ausgehende, im Zusammenhang mit der Fertigstellung vorgefertigter Backwaren verbundene Lärmbeeinträchtigungen.

    Der vorliegend geltend gemachte Nutzungsunterlassungsanspruch ist also für einen Zeitraum bis 7 Uhr begründet; dies entspricht den üblichen Ladenöffnungszeiten, die auch von den restlichen Eigentümern hingenommen werden müssen.

  3. Keine außergerichtliche Kostenerstattung bei Geschäftswert III. Instanz von 5.000 EUR.
 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 06.03.2003, 2Z BR 6/03(BayObLG v. 06.03.2003, 2Z BR 6/03)

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