Leitsatz (amtlich)

1. Die Bezeichnung eines Teileigentums in der Teilungserklärung und im Grundbuch als „Laden” enthält eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter. Diese Zweckbestimmung wird grundsätzlich nicht dadurch in Frage gestellt, dass im Aufteilungsplan die einzelnen Räume des Teileigentums als „Gang”, „Teeküche” und „Büro” bezeichnet sind.

2. Die mit einer Nutzung als Laden typischerweise verbundenen Beeinträchtigungen müssen nur während der üblichen Ladenöffnungszeiten hingenommen werden.

 

Normenkette

BGB § 1004; WEG § 14 Nr. 1, § 15

 

Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 1 T 6082/02)

AG München (Aktenzeichen 483 UR 1121/01)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller wir der Beschluss des LG München I vom 2.12.2002 dahin abgeändert, dass der Antragsgegnerin bei Meidung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung bis zu 5.000 Euro, ersatzweise von 1 Tag Ordnungshaft für je 500 Euro, untersagt wird, die im Teileigentum Nr. 34 gelegenen, im Aufteilungsplan als Teeküche und Büro bezeichneten Räume vor 7.00 Uhr zur Vorbereitung der Herstellung von backblechgefertigten Teigwaren einschließlich der Backblechreinigung zu nutzen.

II. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner 3/4 der gerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen, die Antragsgegnerin 1/4. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragsteller, die Antragsgegnerin und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage.

Der Antragsgegnerin gehört das Teileigentum Nr. 34. Dieses ist in der Teilungserklärung und im Grundbuch als „Laden” bezeichnet. Im Aufteilungsplan sind die zu diesem Teileigentum gehörenden Räume als „Laden”, „Gang”, „Teeküche” und „Büro” bezeichnet. Das Teileigentum ist vermietet und wird von dem Mieter als Bäckerei mit Stehcafé genutzt. Die im Aufteilungsplan als „Teeküche” und „Büro” bezeichneten Räume grenzen an die Wohnung an, die den Antragstellern gehört.

Die Antragsteller tragen vor, von der „Teeküche” und dem „Büro” gingen erhebliche Lärmbelästigungen aus, insb. in den Morgenstunden ab 5.00 Uhr, weil diese Räume zu Arbeiten für die Bäckerei genutzt würden.

Die Antragsteller haben beantragt, es der Antragsgegnerin unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, die im Aufteilungsplan als „Teeküche” und „Büro” bezeichneten Räume anders als im Aufteilungsplan vorgesehen zu nutzen oder durch den Mieter nutzen zu lassen, insb. dort vorbereitende Arbeiten für backblechgefertigte Teigwaren oder die Reinigung von Backblechen vorzunehmen. Das AG hat mit Beschluss vom 20.3.2002 dem Antrag stattgegeben. Das LG hat am 2.12.2002 auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin den Beschluss des AG aufgehoben und den Antrag abgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller, mit der sie beantragen festzustellen, dass die als „Teeküche” und „Büro” bezeichneten Räume nur entspr. dieser Zweckbestimmung als Büro und Teeküche genutzt werden dürfen und es der Antragsgegnerin unter Androhung von Ordnungsmitteln aufzugeben, dass der Mieter des Ladens die „Teeküche” und das „Büro” nicht als Arbeitsräume verwende.

II. Das Rechtsmittel, mit dem sinngemäß der ursprüngliche Antrag im Wesentlichen weiterverfolgt wird, ist zulässig, aber nur teilweise begründet.

1. Das LG hat ausgeführt: Das Teileigentum sei in der Teilungserklärung und im Grundbuch als Laden bezeichnet. Dies stelle eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter dar. Demgegenüber komme der Kennzeichnung der beiden Nebenräume im Aufteilungsplan als „Teeküche” und „Büro” nicht die Bedeutung einer Zweckbestimmung zu. Es handle sich nur um Nutzungsvorschläge. Im Übrigen diene der Aufteilungsplan nicht dazu, Nutzungsbeschränkungen zum Ausdruck zu bringen. Die Antragsgegnerin dürfe somit sämtliche Räume als Laden und damit auch als Bäckerei nutzen. Beeinträchtigungen, die über das Maß hinausgingen, welches mit einer Ladennutzung typischerweise verbunden sei, hätten die Antragsteller substantiiert nicht vorgetragen. Abgesehen davon hätten die Antragsteller nichts gegen den Betrieb der Bäckerei als solchen; sie wendeten sich vielmehr nur gegen eine andere Nutzung der Nebenräume als im Aufteilungsplan vorgesehen.

2. Die Entscheidung des LG hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand.

a) Der Feststellungsantrag ist unbegründet. Während es sich bei der Bezeichnung des Teileigentums der Antragsgegnerin in der Teilungserklärung und im Grundbuch als „Laden” um eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter im Sinn des § 10 Abs. 1 S. 2, § 15 Abs. 1 WEG handelt, kommt demgegenüber der Bezeichnung der einzelnen Räume des Teileigentums der Antragsgegnerin im Aufteilungsplan als „Gang”, „Teeküche” und „Büro” nicht die Bedeutung einer Zweckbestimmung zu. Aufgabe des Aufteilungsplans ist, die Aufteilung des Gebäudes sowie die Lage und Größe der im Sondereigentum und...

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