Leitsatz

Eventuelle Nachteilswirkungen der Montage einer Solaranlage (Photovoltaik-Anlage) müssen selbst bei vereinbarter Öffnungsklausel durch die Tatsacheninstanzgerichte über Einholung eines Sachverständigengutachtens geklärt werden

 

Normenkette

(§ 43 WEG; § 12 FGG)

 

Kommentar

Ob die Montage einer Solaranlage auf dem Dach für Eigentümer der darunter gelegenen Dachwohnungen zu Dauerbeeinträchtigungen führen kann und daher ohne deren Einwilligung nicht erfolgen darf (selbst wenn in der Gemeinschaftsordnung über Öffnungsklausel mehrheitliche Beschlussfassung zu baulichen Veränderungen mit entsprechenden Einschränkungen vereinbart ist), kann das Rechtsbeschwerdegericht im Streitfall nicht aus eigener Sachkunde beurteilen. Hierzu ist die Vorinstanz verpflichtet, selbst wenn bisher kein gerichtliches Sachverständigengutachten beantragt wurde, weil Beteiligte bereits - sich allerdings widersprechende - Privatgutachten vorgelegt haben.

 

Link zur Entscheidung

(OLG Köln, Beschluss vom 03.07.2002, 16 Wx 93/02)

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