Leitsatz

Heftiger "Keller-Streit" nach teilungserklärungswidriger Zuordnung

 

Normenkette

§§ 10 Abs. 2 Satz 2 WEG n. F.; § 21 Abs. 2 WEG; §§ 242, 1004 BGB

 

Kommentar

  1. Werden Kellerräume entgegen der Teilungserklärung errichtet sowie zugeordnet und begehrt ein Wohnungseigentümer von einem anderen unter Berufung auf die Teilungserklärung erfolgreich die Herausgabe einer bestimmten Kellerfläche, so kann sich dieser wegen der Zuordnung der übrigen Keller nicht auf einen – wenn auch seit Jahren bestehenden – tatsächlichen Nutzungszustand berufen.
  2. Der Gemeinschaft ist es unter den genannten Umständen nicht verwehrt, dass sie mit Blick auf die veranlasste und gerichtlich vorgegebene neue teilungserklärungsgemäße Zuordnung auch i. Ü. an der ursprünglich geübten tatsächlichen (teilungserklärungswidrigen) Handhabung der Kellerzuteilung nicht mehr festhält.
  3. Dem Verlangen der Gemeinschaft auf Wiederherstellung eines der Teilungserklärung entsprechenden Zustands kann der Eigentümer, der eine solche Veränderung herbeigeführt hat, ggf. eine Gestattungsvereinbarung, eine Notgeschäftsführung zur Abwendung eines dem Gemeinschaftseigentum drohenden Schadens, eine Anpassungsverpflichtung der Gemeinschaft zum Zweck der Beseitigung des Zustands einer gravierenden Unbilligkeit oder das Vorliegen besonderer Umstände aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben entgegenhalten. Vorliegend war nicht von einer Duldungspflicht der Gemeinschaft durch (Wieder-)Einbau einer Kellerlattentüre auszugehen, weshalb diese als Störung des Gemeinschaftseigentums und eines anderen Kellersondereigentums zu beseitigen war.
 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.11.2007, I-3 Wx 158/07

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