Leitsatz

Werden Kellerräume einer Wohnungseigentumsanlage entgegen der Teilungserklärung errichtet und zugeordnet und begehrt ein Wohnungseigentümer von einem anderen unter Berufung auf die Teilungserklärung erfolgreich die Herausgabe einer bestimmten Kellerfläche, so kann er sich wegen der Zuordnung der übrigen Keller nicht auf einen - wenn auch seit Jahren bestehenden - tatsächlichen Nutzungszustand berufen. Der WEG ist es unter den genannten Umständen nicht verwehrt, dass sie mit Blick auf die veranlasste und gerichtlich vorgegebene neue teilungsordnungsgemäße Zuordnung auch im Übrigen an der ursprünglich geübten tatsächlichen (teilungsordnungswidrigen) Handhabung der Kellerzuteilung nicht mehr festhält. Dem Beseitigungsverlangen der WEG auf Wiederherstellung eines der Teilungserklärung entsprechenden Zustands kann der Eigentümer, der eine solche Veränderung herbeigeführt hat, ggf. eine Gestattungsvereinbarung, eine Notgeschäftsführung zur Abwendung eines dem Gemeinschaftseigentum drohenden Schadens, eine Anpassungsverpflichtung der WEG zum Zwecke der Beseitigung des Zustands einer gravierenden Unbilligkeit oder das Vorliegen besonderer Umstände aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben entgegenhalten.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.11.2007, I-3 Wx 158/07,OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.11.2007, I-3 Wx 091/07

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