Leitsatz

Das OLG Naumburg befasste sich mit der Frage der Berücksichtigung fiktiver Nebeneinkünfte aufgrund einer Nebenbeschäftigung.

 

Sachverhalt

Der Antragsteller begehrte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine von ihm beabsichtigte Klage auf Abänderung seiner bestehenden Unterhaltsverpflichtung ggü. seinem minderjährigen Kind. Das AG hat seinen Antrag unter Hinweis auf seine gesteigerte Erwerbsobliegenheitsverpflichtung wegen fehlender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Abänderungsklage zurückgewiesen.

Die hiergegen von dem Antragsteller eingelegte Beschwerde blieb ohne Erfolg.

 

Entscheidung

Das OLG vertrat die Auffassung, das AG habe zutreffend darauf hingewiesen, dass der Antragsteller im Rahmen der ihm obliegenden gesetzlichen Verpflichtung zur gesteigerten Erwerbsobliegenheit ggü. seinem minderjährigen unterhaltsbedürftigen Kind verpflichtet sei, zusätzlich zu seiner eigentlichen Arbeit eine entgeltliche Nebentätigkeit aufzunehmen, soweit sein Haupterwerbseinkommen nicht ausreiche, der ohnehin weit unterhalb des gesetzlichen Mindestunterhalts liegenden titulierten Unterhaltsverpflichtung i.H.v. monatlich 125,00 EUR ggü. seinem minderjährigen Kind nachzukommen.

Er habe nicht einmal konkret dargetan, dass er überhaupt entsprechende Erwerbsbemühungen entfaltet habe.

Es könne auch nicht festgestellt werden, dass ihm die Aufnahme einer Nebentätigkeit in Anbetracht seiner ausgeübten Vollerwerbstätigkeit als Zerspaner unzumutbar sei. Nach dem vorliegenden Arbeitsvertrag werde der Antragsteller gewöhnlich regelmäßig 40 Stunden je Woche mit seinem Hauptberuf beschäftigt. Da die regelmäßige Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz 48 Stunden wöchentlich betrage, bestehe für ihn auch ohne weiteres die Möglichkeit, ohne das gegen das vorgenannte Gesetz verstoßen würde, wöchentlich z.B. am Wochenende einer entgeltlichen Nebenbeschäftigung nachzugehen.

Auch der von dem Antragsteller in der Vergangenheit geleistete Schichtdienst stehe jedenfalls derzeit der Ausübung einer solchen Nebentätigkeit nicht entgegen.

Soweit er sich auf § 9 seines Arbeitsvertrages berufe und meine, ihm sei dadurch arbeitgeberseitig die Aufnahme einer Nebentätigkeit untersagt, könne er hiermit nicht gehört werden.

Nach § 9 des von ihm geschlossenen Arbeitsvertrages sei die Aufnahme einer Nebentätigkeit nicht generell ausgeschlossen. Dies solle lediglich dann der Fall sein, wenn die Nebentätigkeit den Firmeninteressen zuwiderlaufe. Unter Berücksichtigung eines aus einer entgeltlichen Nebenbeschäftigung erzielbaren Einkommens von monatlich rund weiteren 100,00 bis 150,00 EUR wäre der Antragsteller ohne weiteres in der Lage, den bislang titulierten monatlichen Kindesunterhalt i.H.v. 125,00 EUR unter Wahrung des ihm zustehenden notwendigen Selbstbehalts zu zahlen.

Danach habe das AG zu Recht eine hinreichende Erfolgsaussicht der von dem Antragsteller eingereichten Klage auf Unterhaltsabänderung verneint und das Prozesskostenhilfegesuch zurückgewiesen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Naumburg, Beschluss vom 03.06.2009, 3 WF 121/09

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