Kommentar
Nach dem Bundesurlaubsgesetz hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung, wenn der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Der Urlaubsabgeltungsanspruch setzt voraus, daß der Urlaubsanspruch noch erfüllt werden könnte, wenn das Arbeitsverhältnis weiterbestünde. Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Aufhebung des Arbeitsverhältnisses, wandelt sich der bis dahin noch nicht erfüllte Anspruch des Arbeitnehmers in einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge Krankheit arbeitsunfähig war. Der Arbeitnehmer trägt für die Erfüllbarkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs die Darlegungs- und Beweislast.
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