Entscheidungsstichwort (Thema)

Urlaubsabgeltung bei Arbeitsunfähigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Zum Anspruch auf Urlaubsabgeltung bei langandauernder Arbeitsunfähigkeit.

 

Normenkette

BUrlG § 7

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 13.06.2008; Aktenzeichen 2 Ca 5559/07)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 04.05.2010; Aktenzeichen 9 AZR 183/09)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.06.2008 – 2 Ca 5559/07 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten noch über einen Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers.

Der am 31.05.1953 geborene Kläger war seit dem 01.08.2006 bei dem Beklagten als Verkaufsfahrer zu einem monatlichen Gehalt von ca. 2.000,00 EUR brutto beschäftigt. Der Kläger hatte einen jährlichen Urlaubsanspruch von 26 Tagen.

Seit dem 26.05.2007 war der Kläger durchgehend arbeitsunfähig krank. Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung vom 09.06.2007 zum 15.07.2007.

Diese Kündigung griff der Kläger mit der Kündigungsschutzklage an und verlangte später im Wege der Klageerweiterung Urlaubsabgeltung für 26 Urlaubstage in Höhe von 2.427,88 EUR brutto.

In einem am 16.05.2008 geschlossenen gerichtlichen Teilvergleich vereinbarten die Parteien unter anderem, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.07.2007 sein Ende gefunden habe.

Der Kläger, dessen Arbeitsunfähigkeit über den 13.06.2008 hinaus andauerte, begehrte daraufhin die noch streitig gebliebene Urlaubsabgeltung in Höhe von 2.427,88 EUR.

Durch Urteil vom 13.06.2008 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung darauf abgestellt, der Urlaubsanspruch des Klägers sei wegen fortdauernder Erkrankung des Klägers mit Ablauf des 31.03.2008 ersatzlos untergegangen.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers.

Der Kläger beruft sich zur Begründung seiner Auffassung, dass ihm trotz fortdauernder Erkrankung eine Urlaubsabgeltung zustehe, auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 07.03.2006. Zutreffend sei die dort niedergelegte Auffassung, dass die Rechtsprechung, wonach ein Urlaubsabgeltungsanspruch verfalle, wenn er bis zum Ablauf des Urlaubsjahres bzw. des anschließenden Übertragungszeitraums wegen Arbeitsunfähigkeit nicht genommen werden könne, mit Artikel 7 der Richtlinie 2003/88/EG nicht zu vereinbaren sei. Diese Position nehme auch die Generalanwältin des Europäischen Gerichtshofs in ihren Schlussanträgen in jenem Verfahren vom 24.01.2008 ein. Es könne daher nicht angenommen werden, dass der Urlaubsanspruch des Klägers aufgrund seiner langdauernden Erkrankung verfallen sei. Vielmehr stehe in dieser – als Abgeltungsanspruch – trotz seiner dauerhaften Erkrankung zu.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 13.06.2008 – 2 Ca 5559/07 –,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 2.427,88 EUR brutto Urlaubsabgeltung für 26 Urlaubstage zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Es entspreche ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass Urlaub, der im Urlaubsjahr und im anschließenden Übertragungszeitraum wegen durchgehender Erkrankung nicht genommen werden könne, ersatzlos untergehe. In dem vor dem Europäischen Gerichtshof anhängigen Verfahren sei zudem noch keine Entscheidung getroffen worden. Selbst wenn eine solche im Sinne der Auffassung des Klägers ergehen sollte, sei diese für das vorliegende Verfahren nicht bindend.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht begründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht der Klage auf Urlaubsabgeltung im vorliegenden Fall nicht stattgeben können.

I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II. In der Sache hatte die Berufung keinen Erfolg.

1. Nach den gesetzlichen Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes und der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts konnte dem Kläger im vorliegenden Fall kein Urlaubsabgeltungsanspruch zugesprochen werden.

Der Urlaubsanspruch des Klägers wandelte sich durch Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.07.2007 in einen Abgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz um. Dieser Abgeltungsanspruch ist jedoch – wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat – mit Ablauf des 31.03.2008 ersatzlos untergegangen, weil der Kläger bis zum Ende des Übertragungszeitraums am 31.03.2008 arbeitsunfähig geblieben ist. Denn Voraussetzung des Urlaubs- wie des Urlaubsabgeltungsanspruchs ist die Erfüllbarkeit der Urlaubsgewährung; diese ist nur gegeben, wenn der Arbeitnehmer arbeitsfähig ist. Arbeitsunfähigkeit und Urlaubsgewährung schließen sich, wie an § 9 BurlG ablesbar ist, aus.

Der Urlaubs...

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