Informationen über diesen Tarifvertrag

Zulagen an Angestellte VKA

Datum: 17. Mai 1982

Zulagen an Angestellte VKA

(in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung)

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieser Tarifvertrag gilt für die unter die Anlagen 1a und 1b zum Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) fallenden Angestellten der Mitglieder der Arbeitgeberverbände, die der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehören.

Für die Lehrkräfte, die nach Nr. 5 der Bemerkungen zu allen Vergütungsgruppen nicht unter die Anlage 1a zum BAT fallen, gelten § 2 Abs. 3 und 4 sowie § 5.

(2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für den Bereich der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e.V.

§ 2 Allgemeine Zulage

(1) Die Angestellten erhalten eine allgemeine Zulage.

(2) Die allgemeine Zulage beträgt monatlich für die unter die Anlagen 1a und 1b zum BAT fallenden Angestellten in den Vergütungsgruppen

Tabelle mit den Beträgen der allgemeinen Zulage

(3) Für die Lehrkräfte, die nach Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen nicht unter die Anlage 1a zum BAT fallen, beträgt die allgemeine Zulage monatlich 42,13 Euro (ab 1.1.2004: 42,55 Euro und ab 1.5.2004: 42,98 Euro).

(4) Bei allgemeinen Vergütungs- und Lohnerhöhungen erhöht sich die allgemeine Zulage um den von den Tarifvertragsparteien festgelegten durchschnittlichen Vomhundertsatz der allgemeinen Vergütungs- und Lohnerhöhung.

Protokollerklärungen

1. Angestellte, die nach einem der folgenden Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe VIII der Anlage 1a zum BAT eingruppiert sind, erhalten die allgemeine Zulage nach Absatz 2 Buchst. a:

a) VIII Fallgruppen 10, 12, 15, 16 und 18 des § 2 des Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT (Angestellte in technischen Berufen) vom 15. Juni 1972,

b) VIII Fallgruppen 7 und 9 des § 1 des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1a zum BAT (Angestellte in Versorgungsbetrieben) vom 25. April 1991,

c) VIII Fallgruppe 2 des § 1 des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT (Schulhausmeister) vom 31. Oktober 1991.

2. Angestellte, die nach einem der folgenden Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe V b der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert sind, erhalten die allgemeine Zulage nach Absatz 2 Buchst. b:

a) V b Fallgruppe 2 des Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT (vermessungs- und landkartentechnische Angestellte sowie Angestellte im Gartenbau, in der Landwirtschaft und im Weinbau) vom 23. September 1969,

b) V b Fallgruppen 6 bis 10, 13, 15, 16, 16 a, 17, 18 und 21 des § 2 des Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT (Angestellte in technischen Berufen) vom 15. Juni. 1972,

c) V b Fallgruppen 1 c und 2 des § 2 des Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT (Neufassung der Fallgruppen 1) vom 24. Juni 1975,

d) V b Fallgruppen 3 und 4 des § 2 des Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT (Bezügerechner) vom 28. April 1978,

e) V b Fallgruppe 3 des § 1 des Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT (Angestellte im Sparkassendienst) vom 26. Oktober 1979,

f) V b Fallgruppen 1 bis 15 des § 2 des Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT (Meister, technische Angestellte mit besonderen Aufgaben) vom 18. April 1980,

g) V b Fallgruppen 1 bis 3 des § 2 des Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT (Schwimmeister und Schwimmeistergehilfen) vom 18. Februar 1981,

h) V b Fallgruppen 1, 2 und 6 bis 8 des § 2 des Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT (Angestellte in Nahverkehrsbetrieben) vom 11. Juni 1981,

i) V b Fallgruppen 1 bis 5, 7 bis 13 und 15 des § 2 des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT (Angestellte an Theatern und Bühnen) vom 17. Mai 1982,

k) V b Fallgruppe 2 des Abschnitts III, V b Fallgruppen 2, 3, 5 bis 7 des Abschnitts VI und V b Fallgruppen 2 bis 4 des Abschnitts VII des § 2 des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT (Angestellte in der Datenverarbeitung) vom 4. November 1983,

l) V b Fallgruppe 2 des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT (Musikschullehrer) vom 20. Februar 1987,

m) V b Fallgruppen 2, 3, 5 und 6 des § 2 Abschn. B des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT vom 24. April 1991,

n) V b Fallgruppen 1. c) und 4 bis 16 des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT (Angestellte in Versorgungsbetrieben) vom 25. April 1991,

o) V b Fallgruppen 2 des § 2 des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT (Rettungssanitäter, Rettungsassistenten) vom 30. September 1992,

p) V b einzige Fallgruppe des § 2 des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT (Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst) vom 21. Dezember 1994.

§ 3 Technikerzulage

(1) Angestellte der Vergütungsgruppen V b bis II mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, erhalten eine Technikerzulage von monatlich 23,01 Euro.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für

a) gartenbau-, landwi...

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