(1) Für Zustellungen im Ausland sind als deutsche Übermittlungsstelle im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1784[2] [Vom 13.11.2008 bis 30.06.2022: Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007] zuständig:
1. |
für gerichtliche Schriftstücke das die Zustellung betreibende Gericht und |
(2) 1Für Zustellungen in der Bundesrepublik Deutschland ist als deutsche Empfangsstelle im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1784[3] [Vom 13.11.2008 bis 30.06.2022: Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007] die Geschäftsstelle desjenigen Amtsgerichts zuständig, in dessen Bezirk das Schriftstück zugestellt werden soll. 2Die Landesregierungen können die Aufgaben der Empfangsstelle einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte durch Rechtsverordnung zuweisen.
(3) 1Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die Stelle, die in dem jeweiligen Land als deutsche Zentralstelle nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/1784[4] [Bis 30.06.2022: im Sinne von Artikel 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007] zuständig ist. 2Die Aufgaben der Zentralstelle können in jedem Land nur einer Stelle zugewiesen werden.
(4)[5] 1Zentralstelle des Bundes nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/1784 ist das Bundesamt für Justiz. 2Es unterstützt bei Bedarf die zuständigen Behörden der Länder.
(5[6] [Bis 30.06.2022: 4] ) Die Landesregierungen können die Befugnis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 2, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 einer obersten Landesbehörde übertragen.
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