(1) Verletzt ein Partner andere als die in den §§ 84 bis 90 genannten Pflichten eines Vertrages, ist er zum, Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Das gleiche gilt, wenn ein Partner bei der Erfüllung einer vertraglichen Pflicht in sonstiger Weise einen Schaden verursacht.

 

(2) Ein Partner, der bei der Vorbereitung eines Vertrages Pflichten verletzt, auf deren Erfüllung der andere Partner 4 vertrauen durfte, hat den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen.

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