(1) Die Nachlaßverbindlichkeiten sind in folgender Rangfolge zu begleichen:

 

1.

Bestattungskosten,

 

2.

Kosten des Nachlaßverfahrens,

 

3.

Zahlungsverpflichtungen des Erblassers einschließlich der Erstattung von Aufwendungen für die Betreuung des Erblassers,

 

4.

familienrechtliche Ausgleichsansprüche,

 

5.

Pflichtteilsansprüche,

 

6.

Vermächtnisse und Auflagen.

 

(2) Reicht der Nachlaß nicht aus, alle Verbindlichkeiten einer Ranggruppe zu begleichen, werden die Forderungen innerhalb dieser Gruppe im Verhältnis ihrer Höhe, beglichen, soweit nicht für einzelne Gläubiger, insbesondere für Gläubiger eingetragener Rechte an Grundstücken und Gebäuden, durch Rechtsvorschriften vorgesehen ist, daß ihre Forderungen bevorrechtigt zu begleichen sind.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge