(1) Für einen Schaden, der beim Betrieb von Bahnen, Luftfahrzeugen, Kraftfahrzeugen und Wasserfahrzeugen entsteht, die nur mit Zulassung oder Befähigungsnachweis geführt wenden dürfen, ist der Betrieb öder Halter verantwortlich.

 

(2) Neben dem Halter ist der Fahrer verantwortlich, wenn er den Schaden schuldhaft verursacht hat. Ist der Fahrer Mitarbeiter eines Betriebes, bestimmt sich die Verantwortlichkeit nach § 331.

 

(3) Benutzt jemand ein im Abs. 1 genanntes Fahrzeug unbefugt, ist er neben dem Betrieb oder Halter zum Schadenersatz nach Abs. 1 verpflichtet.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge