(1) In den Fällen der erweiterten Verantwortlichkeit (§§ 344 bis 347) ist eine Befreiung von der Verpflichtung zum Schadenersatz nach den §§ 333 und 334 ausgeschlossen.

 

(2) Die Verpflichtung zum Schadenersatz entfällt nur, soweit der Schaden auf ein unabwendbares Ereignis zurückzuführen ist, das nicht auf einem Fehler in der Beschaffenheit der Sache oder ihrem technischen Versagen beruht. Ein Ereignis gilt dann als unabwendbar, wenn es nicht vorauszusehen war und von einem Betrieb trotz aller Maßnahmen, die den gegenwärtigen Möglichkeiten und Erfahrungen entsprechen, oder von einem Bürger trotz aller ihm zumutbaren Bemühungen nicht verhindert werden könnte.

 

(3) Eine Befreiung von der Verpflichtung zum Schadenersatz nach Abs. 2 ist ausgeschlossen, wenn der Schaden beim Betrieb von Luftfahrzeugen entsteht.

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