(1) Verletzen der Versicherungsnehmer oder der Versicherte vorsätzlich oder grob fahrlässig ihre Pflichten, ist die Versicherungseinrichtung berechtigt, die Versicherungsleistung teilweise oder ganz zu versagen, wenn die Pflichtverletzung für den Schaden oder die Erhöhung seines Umfanges ursächlich war. Bei einer Haftpflichtversicherung kann in diesem Fall der an den Geschädigten gezahlte Betrag vom Versicherungsnehmer oder Versicherten teilweise oder ganz zurückgefordert werden. Hierbei sind die gesellschaftlichen Auswirkungen der Pflichtverletzung, Art und Grad des Verschuldens, die Schwere der Folgen sowie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherungsnehmers und der vom Schaden betroffenen mitversicherten Personen zu berücksichtigen.

 

(2) Die Rechtsfolgen nach Abs. 1 treten auch ein, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig die Feststellung verhindert, ob er seinen Pflichten aus der Versicherung nachgekommen ist.

 

(3) Für Leistungen aus der Personenversicherung treten die Rechtsfolgen nach Abs. l nur ein, soweit das in den Versicherungsbedingungen festgelegt öder durch Vertrag vereinbart ist.

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