Welche gebührenrechtliche Brisanz in der Frage des anzusetzenden Gegenstandswertes steckt, soll durch einige Beispielsfälle aufgezeigt werden, die stark verkürzt und vereinfacht wurden. Zur Verdeutlichung soll als erstes ein Fall dargestellt werden, der eigentlich unstreitig sein sollte,[7] aber zwischenzeitlich dennoch streitig entschieden werden musste.[8]

Fall 1: Der Geschädigte beauftragt seinen Anwalt mit der Geltendmachung seines Fahrzeugschadens i.H.v. 5.000 EUR bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung. Die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung zahlt den Schaden – aus welchen Gründen auch immer – zunächst nicht, deshalb nimmt der Geschädigte seine Kaskoversicherung in Anspruch, die abzüglich der Selbstbeteiligung 4.500 EUR reguliert. Die Haftpflichtversicherung zahlt bei einer Haftungsquote von 100 % (irgendwann) noch die Selbstbeteiligung von 500 EUR.

Fall 2: Die Geschädigte beauftragt ihren Anwalt mit der Geltendmachung von Reparaturkosten (netto) laut Gutachten von 1.000 EUR, wobei der Sachverständige seinem Gutachten die Stundenverrechnungssätze einer regionalen markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde gelegt hat. Nach Geltendmachung des Schadens übersendet die Versicherung bei einer Haftungsquote von 100 % einen Prüfbericht, in dem auf eine (vermeintlich) freie, gleichwertige und günstigere Werkstatt verwiesen wird und zahlt auf dieser Grundlage einen Betrag von 500 EUR.

Fall 3: Der Anwalt wird mit der Geltendmachung eines Totalschadens beauftragt. Der steuerneutrale Wiederbeschaffungswert beträgt 5.500 EUR und das höchste Restwertangebot 500 EUR laut Gutachten, wobei der Sachverständige mindestens 3 Angebote auf dem regionalen Markt eingeholt hat. Nach Übersendung des Gutachtens und vor Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs übersendet die Versicherung bei einer Haftungsquote von 100 % ein für den Geschädigten ohne Weiteres zugängliches überregionales Restwertangebot von 5.000 EUR und zahlt die Differenz zum Wiederbeschaffungswert i.H.v. 500 EUR aus.

[7] So Poppe, NJW 2015, 3355, 3356.
[8] AG Frankfurt am Main, DV 2016, 180.

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