“ … Dem Kl. steht ein Anspruch auf Zahlung von 1.333 EUR aus §§ 7, 17 StVG, § 115 VVG gegen die Bekl. zu. Die Haftung dem Grunde nach i.H.v. 50 % ist gegeben und zwischen den Parteien unstreitig. Soweit der Schaden der Höhe nach unstreitig ist, ist auch dieser gegeben und von der Bekl. reguliert.

Dem Kl. steht noch ein Anspruch auf Ersatz seines Nutzungsausfallschadens i.H.v. 1.333 EUR gegen die Bekl. zu. Der Bekl. hat seine Absicht, das Fahrzeug weiter zu nutzen, so dass ein Nutzungsausfall tatsächlich gegeben ist, hinreichend durch den Erwerb eines neuen Fahrzeugs dokumentiert. Hinzu kommt, dass grds. davon auszugehen ist, dass ein Eigentümer eines Fahrzeugs dies weiter genutzt hätte, wenn es nicht durch einen Unfall zerstört worden wäre. Anhaltspunkte, die gegen eine weitere Nutzung durch den Kl. sprechen, sind nicht vorgetragen und nicht ersichtlich.

Dem Kl. steht ein Anspruch auf Ersatz für den Nutzungsausfall von 83 Tagen, für die Zeit zwischen dem Unfall und der Ersatzbeschaffung des Fahrzeugs zu. Der Kl. war nicht verpflichtet, einen Kredit zur Schadensbeseitigung aufzunehmen. Nach der Rspr. des OLG Düsseldorf besteht eine Pflicht des Geschädigten zur Aufnahme eines Kredites zur Schadensbeseitigung allenfalls unter besonderen Umständen (vgl. Urt. v. 24.5.2011, NJW-RR 2012, 30 m.w.N., Urt. v. 15.10.2007, – 1 U 52/07). Eine solche Pflicht besteht nur, wenn der Geschädigte sich ohne Schwierigkeiten den Kredit beschaffen kann und durch die Rückzahlung nicht über seine wirtschaftlichen Verhältnisse hinaus belastet (vgl. auch BGH NJW 1989, 290). Es ist grds. Sache des Schädigers, die vom Geschädigten zu veranlassende Schadensbeseitigung zu finanzieren.

Die Bekl. hat hier die Zahlung des von ihr zu ersetzenden Schadens erst am 23.2.2011 vorgenommen. Der Kl. hat bereits am 14.12.2010 ein Fahrzeug auf sich zugelassen. Dies liegt 83 Tage nach dem Unfall wie vom Kl. geltend gemacht. Nach den obigen Ausführungen war der Kl. auch nicht verpflichtet, einen Kredit aufzunehmen, um den Zeitraum zwischen dem Unfall und der Zahlung zu überbrücken. Der Kl. hat dargelegt, dass er keine Rücklagen und kein Erspartes hatte, um ein Fahrzeug zu finanzieren. Durch das von ihm vorgelegte Schreiben der D Bank hat der Kl. auch nachgewiesen, dass es ihm nicht ohne weiteres möglich ist, einen Kredit aufzunehmen. Ein solches Schreiben ist auch ausreichend (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.5.2011, NJW-RR 2012, 30). Zumal die Bekl. darlegungs- und beweisbelastet für die Zumutbarkeit und Möglichkeit einer Kreditaufnahme ist (vgl. BGH NJW-RR 2006, 394). Dieser Darlegungslast ist die Bekl. bisher nicht nachgekommen. Vielmehr bestreitet sie die Unfähigkeit des Kl. lediglich mit Nichtwissen. Ausführungen dazu, dass der Kl. in der Lage gewesen ist, einen Kredit aufzunehmen oder die Möglichkeit dazu hatte, macht die Bekl. nicht. Die Bekl. beruft sich darauf, dass der Kl. insoweit darlegungs-. und beweisbelastet sei, was jedoch entsprechend den vorstehenden Ausführungen nicht der Fall ist. Den Kl. trifft eine sekundäre Darlegungslast, soweit Umstände angesprochen sind, die der Schädiger aus eigenem Wissen nicht vortragen kann (vgl. BGH a.a.O.). Dieser Darlegungslast ist der Kl. jedoch durch seinen Vortrag, er habe keinen Kredit bekommen, den er sogar mit einem Schreiben der D Bank untermauert hat, er habe keine Ersparnisse und Rücklagen, nachgekommen. Auch hat der Kl. Vorgetragen, sein neues Fahrzeug geschenkt bekommen zu haben. Dies untermauert seinen Vortrag, er habe ein neues Fahrzeug nicht ohne die Zahlung der Bekl. finanzieren können.

Auch ist der Kl. seiner Obliegenheit der frühzeitigen Mitteilung nachgekommen, indem er bereits im ersten Schreiben an die Bekl. mitteilte, dass er einen Kredit zur Vorfinanzierung nicht aufnehmen könne.“

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Robert Kersting, Solingen

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