Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.333,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.03.2011 zu zahlen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 129,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.07.2011 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

 

Tatbestand

Am 22.09.2010 ereignete sich an der Kreuzung Südring/Guitener Weg in Mettmann ein Unfall. Der Kläger war Führer des Fahrzeuges XX-XX XXXX. Das weitere in den Unfall verwickelte Fahrzeug ist bei der Beklagten versichert. Die Parteien sind sich einig, dass dem Grunde nach die Ansprüche des Klägers zu 50 % zu erstatten sind. Soweit der Kläger durch den Unfall einen Nettoschaden laut Gutachten in Höhe von 4.575,37 €, Gutachterkosten in Höhe von 343.91 € und eine Auslagenpauschale in Höhe von 25,00 € erlitt, regulierte die Beklagte hiervon 50 %. Dem Kläger ist ein Nutzungsausfallschaden entstanden. Die Höhe dieses Schadens ist zwischen den Parteien streitig. Der Sachverständige beziffert die Wiederbeschaffungsdauer mit 10 bis 12 Kalendertagen. Die Beklagte hat auf den Nutzungsausfallschaden einen Betrag von 451,50 € gezahlt. Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 16.03.2011 den Nutzungsausfallschaden von insgesamt 1.784,50 € bis zum 28.03.2011 auszugleichen. Im Erstschreiben vom 23.09.2011 wies der Kläger die Beklagte darauf hin, dass er nicht in der Lage sei eine Ersatzbeschaffung vorzufinanzieren. Durch Schreiben vom 04.10.2010 reichte er zum Nachweis eine Kreditablehnung der Deutschen Bank nach. Ein Bekannter des Klägers schenkte ihm ein Fahrzeug, das er am 14.12.2010 auf sich zuließ. Am 23.02.2011 erfolgte die Zahlung durch die Beklagte.

Der Kläger behauptet, er habe über keine Ersparnisse oder sonstige Rücklage verfügt. Er habe daher hinsichtlich des von der Versicherung zu zahlenden Nettowiederbeschaffungsaufwandes einen Kredit angefragt. Dieser sei abgelehnt worden. Es sei ihm mit dem von der Beklagten zu erstattenden Schadensanteil möglich gewesen, ein Fahrzeug zu beschaffen.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte den Nutzungsausfallschaden zwischen dem Unfall und der tatsächlichen Ersatzbeschaffung, mithin 83 Tage, zu ersetzen habe. Dies ergebe einen Betrag von 3.569,00 €. Unter Berücksichtigung der Zahlung der Beklagten in Höhe von 451,50 € und der hälftigen Haftung stünde ihm noch ein Betrag von 1.333,00 € gegen die Beklagte zu.

Ursprünglich hat der Kläger auch beantragt, die Beklagte zu einer Zahlung von 446,14 € an außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu verurteilen. Am 29.08.2011 zahlte die Beklagte hierauf einen Teilbetrag in Höhe von 316,18 €. Die Klage ging am 26.07.2011 bei Gericht ein und wurde der Beklagten am 12.09.2011 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 09.01.2012 nahm der Kläger die Klage in Bezug auf die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 316,18 € zurück.

Der Kläger beantragt nunmehr

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.333,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.03.2011 zu zahlen.

die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 129,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.07.2011 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte, dass der Kläger finanziell nicht in der Lage gewesen sein soll eine Vorfinanzierung innerhalb des Wiederbeschaffungszeitraums vorzunehmen mit Nichtwissen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass seine finanziellen Schwierigkeiten bei der Finanzierung dem eigenen Verschulden des Klägers am Unfall anzulasten sei. Die finanziellen Schwierigkeiten bei der Finanzierung des eigenen Schadensanteils des Klägers können nicht zu Lasten der Beklagten gehen. Sie sei nur verpflichtet einen Nutzungsausfallschaden für einen Zeitraum von 10 bis 12 Kalendertagen auszugleichen, was sie außergerichtlich getan habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung von 1.333,00 € aus §§ 7, 17 StVG, 115 VVG gegen die Beklagte zu. Die Haftung dem Grunde nach in Höhe von 50 % ist gegeben und zwischen den Parteien unstreitig. Soweit der Schaden der Höhe nach unstreitig ist, ist auch dieser gegeben und von der Beklagten reguliert.

Dem Kläger steht noch ein Anspruch auf Ersatz seines Nutzungsausfallschadens in Höhe von 1.333,00 € gegen die Beklagte zu. Der Beklagte hat seine Absicht das Fahrzeug weiter zu nutzen, so dass ein Nutzungsausfall tatsächlich gegeben ist, hinreichend durch den Erwerb eines neuen Fahrzeugs dokumentiert. Hinzu kommt, dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass ein Eigentümer eines Fahrzeugs dies weiter genutzt hätte, wenn es nicht durch einen Unfall zerstört worden wäre. Anhaltspunkte, die gegen eine weitere Nutzung durch den Kläger sprechen sind nicht vorgetragen und nicht ersichtlich.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Ersatz für ...

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