" … Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung hat keinen die Betr. benachteiligenden Rechtsfehler ergeben (§§ 79 Abs. 3, 46 Abs. 1 OWiG; §§ 349 Abs. 2, Abs. 3, 473 Abs. 1 StPO)."

Ergänzend bemerkt der Senat: Die Rechtsauffassung des Bußgeldrichters, dass die Teilnahme an der verkehrspsychologischen Maßnahme Mobil Plus Prävention – für sich genommen – noch nicht genügt, von der Verhängung eines Fahrverbots abzusehen, ist rechtlich nicht zu beanstanden (OLG Bamberg, Beschl. v. 17.3.2008 – 2 Ss OWi 265/08, juris Rn 15). … “

Mitgeteilt von RA Gerd-Michael Grigo, Morbach

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