Durch das angefochtene Urteil hat das AG den Betr. wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 176 EUR und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt. Auf die Rechts beschwerde des Betr. hat das OLG Oldenburg das Urteil des AG mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Ausgenommen von der Aufhebung sind die Feststellungen zur Fahrereigenschaft des Betr.

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