“Die gem. §§ 146, 147 VwGO – fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das VG [Gießen, Beschl. v. 6.7.2011 – 6 L 1984/11.GI] hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die angefochtene Verfügung, mit der dem ASt. die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, wiederherzustellen. Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, die das Beschwerdegericht gem. § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergeben sich keine Gesichtspunkte, die zum Erfolg der Beschwerde führen.

Der beschließende Senat teilt die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach der ASt. allein deshalb, weil er Konsument von Khat ist, gem. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV zum Führen von Kfz im öffentlichen Straßenverkehr nicht geeignet ist. Die Fahrerlaubnisbehörde des AG hat ihm deshalb gem. § 3 Abs. 1 S. 1 des StVG bzw. § 46 Abs. 1 S. 1 FeV die Fahrerlaubnis zu Recht entzogen.

Die dagegen mit der Beschwerde erhobene Rüge, es sei durch nichts belegt, dass der ASt. zweifelsfrei Khat konsumiere, wird bereits nach dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge des AG widerlegt und ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Nach dem Abschlussbericht des Polizeipräsidiums F wies die Zunge des ASt. bei der Personenkontrolle am 2.4.2011 eine grünliche Färbung auf und in seiner Mundhöhle wurden Reste von Khat gefunden. Darüber hinaus wurde der Konsum von Khat von der früheren Bevollmächtigten des ASt. gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde des AG mit Schreiben v. 10.6.2011 eingeräumt. Der Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Frage, ob der ASt. Khat konsumiert, bedarf es daher entgegen der im Schriftsatz v. 11.8.2011 vom Bevollmächtigten des ASt. geäußerten Auffassung nicht.

Zutreffend ist das VG in seinem angefochtenen Beschl. auch davon ausgegangen, dass es sich bei Khat um ein Betäubungsmittel i.S.d. BtMG handelt. Die vom Bevollmächtigten des ASt. in der Beschwerdebegründung v. 11.8.2011 geäußerte Ansicht, in der Rspr. sei streitig, ob “… das Betäubungsmittel Khat immer den Wirkstoff' Cathinon enthalte, ist der vom Antragstellerbevollmächtigten angeführten Rspr. so nicht zu entnehmen. So hat der BGH in seinem vom Bevollmächtigten des ASt. angeführten Urt. v. 28.10.2004 (4 StR 59/04, NJW 2005, 163 = NStZ 2005, 229 = BA 42, 377 = BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Menge, 14) ausgeführt, zwar sei der Inhaltsstoff Cathinon der Khat-Pflanze chemisch instabil und werde durch enzymatische Reduktion beim Welken, Trocknen, Lagern oder durch unsachgemäßes Verarbeiten innerhalb weniger Tage fast vollständig zu dem achtmal schwächeren Cathin bzw. Ephedrin umgewandelt. Gleichzeitig hat der BGH in diesem Urt. aber auch festgestellt, dass neben dem Wirkstoff Cathinon, der unter die Anlage I zum BtMG fällt, auch der Wirkstoff Cathin in Anlage III Teil B des BtMG aufgeführt ist. Darüber hinaus unterstehen seit dem Inkrafttreten der Zehnten Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften (10. BtMÄndV) am 1.2.1998 auch die Pflanzen und die Blätter des Khat-Strauches den Bestimmungen des BtMG, wenn ein Missbrauch zu Rauschzwecken vorgesehen ist.

Im Übrigen ist es für die Entscheidung über die Beschwerde des ASt. – anders als für den vom BGH zu entscheidenden Sachverhalt – ohne Bedeutung, dass Cathinon “… in der Rauschgiftszene nicht als reiner Wirkstoff, sondern nur als Inhaltsstoff der Pflanzenteile des Khat verfügbar ist.' Der BGH hatte in seinem Urt. v. 28.10.2004 (4 StR 59/04, a.a.O.) allein die Frage zu klären, ab welchem Gehalt des Wirkstoffs Cathinon in den Khat-Pflanzen noch von einer “nicht geringen Menge’ i.S.d. Rspr. zu §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4 und 30a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 BtMG auszugehen ist. Zu der Frage der Auswirkungen dieses Wirkstoffs auf die Eignung zum Führen von Kfz bzw. zum Problem der Bestimmung von Grenzwerten in dieser Hinsicht enthält das Urt. des BGH hingegen keinerlei verwertbaren Aussagen oder Hinweise.

Dies gilt gleichermaßen für die vom ASt. in seiner Beschwerdebegründung angeführte Rspr. des OLG Frankfurt am Main. Die darin enthaltenen Aussagen zu Menge und Wirkstoffgehalt von Khat erfolgten im Hinblick auf die Beurteilung des Unrechts und der Schuld einer Straftat nach dem BtMG im Rahmen der Strafzumessung im Einzelfall und nicht im Hinblick auf die Feststellung einer generellen Fahrtüchtigkeit bzw. Fahreignung. Im Übrigen weist der beschließende Senat darauf hin, dass der Zweck einer Fahrerlaubnisentziehung wegen Drogenkonsums nicht die Ahndung eines strafwürdigen Verhaltens im Einzelfall ist, sondern dass es sich um eine ordnungsrechtliche Maßnahme handelt, die darauf gerichtet ist, Gefahren für die Allgemeinheit durch Drogen konsumierende Fahrerlaubnisinhaber abzuwenden. Vor diesem rechtlichen Ausgangspunkt kommt es daher auch nicht auf die aktuelle, durch Drogen verursachte Fahruntüchtigkeit eines Kraftfahrzeugführers zu einem bestimmten Zeitpunkt an, sondern darauf, ob allein die Tatsache des Droge...

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