Soweit die Versicherungsbedingungen des Reiseveranstalters auf § 651k BGB Bezug nehmen, kann auch die vorstehende Auslegung zugrunde gelegt werden.

Im Zweifel will die Versicherung § 651k BGB erfüllen. Weist der Versicherungsschein jedoch ausdrücklich darauf hin: Versicherungsleistungen bestehen nur, wenn die Insolvenz für den Reiseausfall ursächlich ist,[5] so dürfte hierin zunächst ein Vertragsverstoß gegenüber dem Reiseveranstalter liegen, der ja § 651k BGB absichern will.

Eine Haftung der Versicherung gegenüber dem Pauschalreisenden kommt dann in Betracht, wenn diese Klausel unwirksam ist und eine Versicherungszusage im vollen Umfang des § 651k BGB besteht. Zunächst: Auch bei einem Vertrag zugunsten Dritter unterliegen die Versicherungsbedingungen der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Woran misst sich nun die Unwirksamkeit i.S.v. § 307 BGB: gegenüber dem Reiseveranstalter als Vertragspartner oder gegenüber dem begünstigten Reisenden? Richtig ist wohl davon auszugehen, dass die Versicherung bei dem echten Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 Abs. 1 BGB)[6] AGB-Verwender ist (§ 305 BGB) und eine unwirksame Klausel gegenüber dem Reisenden wie auch dem Reiseveranstalter verwendet hat (§§ 307, 651k BGB), denn die berechtigte Vertragserwartung des Reiseveranstalters ist es, dass § 651k BGB in vollem Umfang absichert, und der begünstigte Dritte, der Reisende, einem Vertragspartner nach den Wertungen des § 307 BGB gleichgestellt werden muss.[7] Damit ist die Versicherung zu Schadensersatz – auch dem begünstigten Reisenden gegenüber – verpflichtet, wenn diese unwirksame Bedingungen verwendet.[8] Anspruchsberechtigt ist also auch der Pauschalreisende, denn zu seinen Gunsten ist der Vertrag abgeschlossen worden. Die Unwirksamkeit im Verhältnis der Vertragsparteien (Reiseveranstalter/Versicherung) liegt darin begründet, dass von § 651k BGB abgewichen wird. Vorstehende Klausel ist daher unwirksam; die Versicherungsbedingungen sind dann in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Regelung auszulegen. Im Übrigen wäre hier zugunsten des Pauschalreisenden ausnahmsweise auch eine ergänzende Vertragsauslegung denkbar.

[6] Ganz hM: etwa Niehuus, in NK-BGB, 2. Aufl. 2012, § 651k Rn 13.
[7] Im Ergebnis auch Wolf, in: Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-R, 5. Auflage 2009, § 307 Rn 167; Niebling, AnwKom-AGB-Recht, 2012, § 307 Rn 4; Fuchs, in: U/B/H, AGB-R, 11. Aufl. 2011, § 307 Rn 133; Kollmann, in: NK-BGB, 2. Aufl. 2012, § 307 Rn 13; aus der Rechtsprechung: BGH v. 28.3.2001 – IV ZR 19/00 = NJW 2001, 1934.
[8] Niebling, AnwKom-AGB-Recht, 2012, Vor § 307 Rn 53.

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