1. In welchem Umfang die Lebensstellung des VN von seiner ursprünglichen Ausbildung oder von einer davon abweichenden Berufserfahrung geprägt ist, hängt auch davon ab, wie weit er sich im Rahmen seiner beruflichen Laufbahn durch die Ausübung ausbildungsferner Tätigkeiten von seinem ursprünglichen Ausbildungsberuf entfernt hat.

2. Da das allgemeine Risiko, seinen Arbeitsplatz zu verlieren, in der Berufsunfähigkeitsversicherung nicht mitversichert ist, müssen die allgemeine Lage auf dem Arbeitsmarkt und die sich darauf gründende Chance auf den Erhalt einer neuen Arbeitsstelle jedenfalls dann unberücksichtigt bleiben, wenn der VN im Falle einer konkreten Verweisung die seine Lebensstellung prägende Verweisungstätigkeit nach zweieinhalb Jahren infolge nicht krankheitsbedingter Kündigung verloren hat.

OLG Hamm, Urt. v. 4.7.2016 – 6 U 222/15

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