Für Verunsicherung sorgte die Verlautbarung der Grenzwertkommission vom September 2015,[57] eine Trennung von Konsum und Fahren erst ab einer festgestellten Konzentration von 3,0 ng/ml THC zu verneinen. Allerdings hat die Grenzwertkommission ausdrücklich in dieser Empfehlung am Grenzwert von 1,0 ng/ml THC festgehalten. Ab 3,0 ng/ml müsse entweder ein zeitnaher Konsum oder ein häufigerer vorliegen.

Eine aktuelle Bewertung aus toxikologischer Sicht[58] führt hierzu aus, es sei wissenschaftlicher Konsens, dass Cannabiswirkungen höchstens 24 Stunden nach dem Konsum anhielten. Bei seltenem oder gelegentlichem Konsum könne eine mangelnde Trennungsbereitschaft ab 1,0 ng/ml THC wissenschaftlich begründet werden. Allerdings könne bei noch als gelegentlich einzustufender Konsumhäufigkeit auch mehr als 24 Stunden nach dem letzten Konsum eine Konzentration von mehr als 1,0 ng/ml THC nachgewiesen werden, so dass eine mangelhafte Trennung von Konsum und Fahren nicht mehr angenommen werden könne. Dort wird allerdings auch betont, dass verkehrsrelevante Cannabiswirkungen erst ab 2,0 ng/ml THC nachweisbar sind. Unter Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlags für Messfehler von 1,0 ng/ml THC könne daher der von der Grenzwertkommission empfohlene Wert von 3,0 ng/ml THC als Nachweis einer durch Cannabiskonsum begründeten Fahrungeeignetheit empfohlen werden, da dann entweder keine Trennungsbereitschaft oder ein regelmäßiger Cannabiskonsum vorlag.

Daraus kann rechtlich nicht abgeleitet werden, dass unter 3,0 ng/ml THC nicht auf fehlendes Trennvermögen geschlossen werden dürfe.[59] Ob 24 Stunden für einen gelegentlichen Cannabiskonsumenten ein ausreichender Zeitraum ist, um jegliche verkehrsrelevante Wirkung auszuschließen und damit ausreichendes Trennungsvermögen manifestiert, ist jedoch für die rechtliche Wertung des fehlenden Trennvermögens irrelevant. Denn der Konsument einer Droge muss in jedem Fall Konsum und Fahren in einer Weise trennen, dass durch die vorangegangene Drogeneinnahme eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften unter keinen Umständen eintreten kann. Für die rechtliche Beurteilung des Trennungsvermögens kommt es aber weder auf eine bestimmte Wartezeit noch auf bereits erkennbare Leistungseinbußen an. Der Wert von 1,0 ng/ml THC stellt daher den rechtlich erheblichen Risikogrenzwert dar, oberhalb dessen eine Verkehrsbeeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden kann. Daher kann rechtlich nicht davon ausgegangen werden, dass unter 3,0 ng/ml THC von keiner Beeinträchtigung der Fahrsicherheit und damit keinem fehlenden Trennvermögen auszugehen ist.[60]

Aus den neueren toxikologischen Verlautbarungen muss allerdings abgeleitet werden, dass die Aussage der Rechtsprechung, dass THC vier bis sechs Stunden nach dem Konsum nicht mehr nachweisbar sei, zurückhaltend zu bewerten ist. Da sich THC bei häufigerer Einnahme im Körper anreichert, kann auch noch über längere Zeit eine Konzentration von 1,0 ng/ml feststellbar sein.[61] Für die Praxis dürfte sich dadurch aber wenig ändern: Denn der Vortrag, dass für eine festgestellte THC-Konzentration über 1,0 ng/ml ein ausschließlich einmaliger Konsum verantwortlich sei,[62] muss sehr substantiiert geltend gemacht werden. Da die Kombination von erstmaliger Einnahme von Cannabis, Verkehrsteilnahme unter Wirkung der Droge und Feststellung des Sachverhalts eher selten auftreten dürfte, muss der Betroffene in einem solchen Fall ausdrücklich und substantiiert einen einmaligen Konsum darlegen.[63] Das fällt in der Regel schwer.

[57] Auwärter/Daldrup/Graw/Jachau/Käferstein/Knoche/Musshoff/Skopp/Thierauf-Emberger/Tönnes, BA 2015, 322.
[58] Tönnes/Auwärter/Knoche/Skopp, BA 2016, 409.
[59] So aber Tönnes/Auwärter/Knoche/Skopp, BA 2016, 409/413, die für den Bereich zwischen 1,0 und 3,0 ng/ml THC eine medizinisch-psychologische Untersuchung vorschlagen.
[60] Ausführlich: OVG NW, Urt. v. 15.3.2017 – 16 A 432/15, juris Rn 97 ff.; OVG Berlin-Bbg., Beschl. v. 16.6.2016 – OVG 1 B 37.14, BA 2016, 393, juris Rn 39 ff.; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 20.1.2016 – 9 K 1253/15, BA 2016, 278 (= zfs 2016, 300 Ls.), juris Rn 87, 101 ff.; Urt. v. 20.1.2016 – 9 K 4303/15, juris Rn 106 ff.; ebenso: BayVGH, Beschl. v. 23.5.2016 – 11 CS 16.690, zfs 2016, 534; OVG Bremen, Beschl. v. 25.2.2016 – 1 B 9/16, zfs 2016, 598; NdsOVG, Beschl. v. 28.11.2016 – 12 ME 180/16, zfs 2017, 179 (Ls.) = NJW 2017, 1129 (Ls.); Koehl, DAR 2017, 66/68; NZV 2017, 159/160 f.
[61] Tönnes/Auwärter/Knoche/Skopp, BA 2016, 409/411.
[62] Dabei deutet ein Wert von über 1,0 ng/ml THC nach einem angeblich 24 Stunden zurückliegenden Cannabiskonsum auf einen gelegentlichen Konsum hin, vgl. BayVGH, Beschl. v. 13.5.2013 – 11 ZB 13.523, NZV 2015, 156, juris.
[63] BayVGH, Beschl. v. 28.5.2013 – 11 ZB 13.607, juris Rn 13; OVG RhPf, Beschl. v. 2.3.2011 – 10 B 11400/10, DAR 2011, 279; OVG NW, Beschl. v. 12.3.2012 – 16 B 1294/11, BA 2012, 179, juris; VGH BW, Beschl. v. 22.11.2012 – 10 S 3174/11, juris; Koehl, DAR 2017, 66/68.

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