Das AG Frankfurt (Oder)[8] entschied, dass bei fehlender Anhörung des Betroffenen vor der gerichtlichen Beauftragung eines Sachverständigen eine unrichtige Sachbehandlung durch das Gericht vorliegt, die gem. § 21 Abs. 1 S. 1 GKG zur Niederschlagung der Kosten führt. Zwar existiert kein allgemeiner Grundsatz, dass kostenverursachende Verfahrensmaßnahmen erst dann erfolgen dürfen, wenn der Betroffene hierüber informiert wurde.[9] Dennoch wendet die Rechtsprechung i.d.R. § 21 GKG an, wenn vor Gutachtenseinholung kein rechtliches Gehör gewährt wurde.[10]

Mehrfach Gegenstand der Rechtsprechung war die Identifikation des Betroffenen. Das OLG Düsseldorf[11] betonte, dass die Urteilsgründe so abgefasst sein müssen, dass dem Rechtsbeschwerdegericht die Prüfung möglich ist, ob ein Messfoto überhaupt geeignet ist, die Identifizierung einer Person zu ermöglichen. Ausreichend ist es hierfür, dass in den Urteilsgründen auf das in der Akte befindliche Foto gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird. Dann sind darüber hinausgehende Ausführungen zur Beschreibung des abgebildeten Fahrzeugführers entbehrlich. Die Bezugnahme muss aber deutlich und zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht sein. Das OLG Hamm[12] entschied diesbezüglich ergänzend, dass bei fehlender Bezugnahme nach § 267 StPO das Urteil Ausführungen zur Bildqualität und zum Bildinhalt enthalten und die abgebildete Person so präzise beschreiben muss, dass dem Rechtsmittelgericht anhand der Beschreibung in gleicher Weise wie durch Bezugnahme die Überprüfung von dessen Ergiebigkeit ermöglicht wird.

Das OLG Hamm[13] wies darauf hin, dass der erkennende Richter auch anhand von Kriterien, die ein Gutachter typischerweise auch abprüft, eine Entscheidung über die Identität bzw. das Wiedererkennen treffen kann. Ein Verstoß gegen § 261 StPO liegt nicht vor, wenn das Lichtbild eindeutig und ausdrücklich in Bezug genommen wurde und der Tatrichter damit einen eigenen Vergleich vorgenommen hat, zumal das spezielle Vokabular für die Beschreibung morphologischer Identifizierungsmerkmale begrenzt ist. Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen § 261 StPO könnten sich allerdings dann ergeben, wenn es um die nicht mit bloßem Auge mögliche Erkennbarkeit morphologischer Merkmale oder um deren Häufigkeit in der Bevölkerung geht.

Das OLG Naumburg[14] wies bezüglich der Anforderungen an die Begründung der Erhöhung der Regelgeldbuße im tatrichterlichen Urteil darauf hin, dass der Verweis auf "Voreintragungen im Verkehrszentralregister" im tatrichterlichen Urteil die Mitteilung erfordert, welche Stelle zu welchem Zeitpunkt welche Entscheidung wegen welcher Tat getroffen hat und wann die jeweiligen Entscheidungen rechtskräftig geworden sind. Ohne diese Angaben kann das Rechtsbeschwerdegericht nicht feststellen, ob die Voreintragungen noch nicht tilgungsreif waren oder die Wertung des Tatgerichts rechtsfehlerfrei war.

Passend hierzu erging der Beschluss des OLG Stuttgart:[15] Rügt der Beschwerdeführer eine vom Bußgeldbescheid abweichende rechtliche Würdigung sowie eine Erhöhung der Geldbuße – jeweils ohne vorherigen rechtlichen Hinweis –, ist es erforderlich, dass er den Inhalt des Bußgeldbescheids mitteilt.

Das OLG Celle[16] erklärte zu den Voraussetzungen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung, dass davon ausgegangen werden kann, dass ordnungsgemäß aufgestellte Vorschriftszeichen von Verkehrsteilnehmern in aller Regel wahrgenommen werden. Daher braucht die Möglichkeit, dass der Betroffene das Vorschriftszeichen übersehen hat, nur in Rechnung gestellt zu werden, wenn sich hierfür Anhaltspunkte ergeben. In die gleiche Richtung argumentierte das OLG Koblenz.[17] Gegenteilig zu diesen beiden Entscheidungen äußerte sich (noch) das OLG Dresden:[18] Es gebe gerade keinen Erfahrungssatz dahin, dass gut sichtbar aufgestellte Schilder immer gesehen werden. Damit liegt das OLG Dresden auf der Argumentationslinie des OLG Stuttgart.[19] Für den Verteidiger drängt sich damit geradezu die vorherige Analyse der lokalen Rechtsprechung auf, um den Mandanten ggf. vor einer Vorsatzverurteilung zu bewahren.

Zur Vorsatzverurteilung an sich präzisierte noch das OLG Bamberg,[20] dass es bei fehlender Vorsatzverurteilung trotz starker Indizien auch genauer tatrichterlicher Feststellungen bedarf, warum der Betroffene nur fahrlässig gehandelt hat. Dies passt auch zu einer kurz zuvor ergangenen Entscheidung, wiederum des OLG Bamberg,[21] in der bekräftigt wurde, dass eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung regelmäßig tatrichterliche Feststellungen zu den kognitiven und voluntativen Vorsatzelementen voraussetzt, insbesondere dazu, dass sich der Betroffene der höchstzulässigen Geschwindigkeit bewusst gewesen ist.[22]

Korrelierend zum Thema Vorsatz erging ein Beschluss des OLG Karlsruhe,[23] dass der Grundsatz, dass eine Verurteilung wegen Vorsatzes nur nach Hinweis gem. § 265 StPO erfolgen kann, bei Verstößen gegen § 23 Abs. 1a StVO nicht gilt, weil ein solcher Verstoß in aller Regel nur vorsä...

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