Der Kl. hatte vor dem LG Koblenz von den Bekl. Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls geltend gemacht. Hierbei hat er seinen Unfallschaden mit 7.141,60 EUR sowie außergerichtliche Anwaltskosten auf der Grundlage einer 1,5 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG i.H.v. 759,22 EUR berechnet. Das LG hat dem Kl. den Unfallschaden i.H.v. 5.330,54 EUR nebst Zinsen zugesprochen, die Klage im Übrigen, auch hinsichtlich der außergerichtlichen Anwaltskosten, abgewiesen. Auf die Berufung des Kl. hat das OLG Koblenz AGS 2011, 536 mit Anm. Schons und N. Schneider = JurBüro 2012, 75 mit Anm. Wedel eine 1,3 Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert von 5.330,54 EUR zugesprochen. Die Zubilligung der begehrten 1,5 Geschäftsgebühr hat das OLG Koblenz mit der Begründung abgelehnt, konkrete Umstände für eine mehr als durchschnittlich schwierige oder umfangreiche anwaltliche Tätigkeit seien nicht dargelegt. Auch bei Anwendung der Toleranzgrenze von 20 % komme eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über den Satz von 1,3 hinaus nicht in Betracht. Die hiergegen eingelegte zugelassene Revision des Kl. hatte beim BGH Erfolg.

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