Am 12.4.2017 ist das 51. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafbarkeit von Sportwettbetrug und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben v. 11.4.2017 in Kraft getreten (BGBl I S. 815). Die neuen Straftatbestände erfassen korruptive Manipulationsabsprachen bei Sportwettbewerben. Während der Tatbestand des Sportwettbetrugs (§ 265c StGB) Manipulationsabsprachen bei Wettbewerben erfasst, auf die eine Sportwette gesetzt werden soll, ist der Straftatbestand der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben (§ 265d StGB) für Manipulationsabsprachen bei hochklassigen Wettbewerben mit berufssportlichem Charakter vorgesehen. Darüber hinaus enthält das Gesetz für beide Straftatbestände die Einführung von Regelbeispielen für besonders schwere Fälle. Ferner wird für die neuen Straftatbestände unter besonderen Voraussetzungen eine Befugnis zur Überwachung der Telekommunikation geschaffen.

Quelle: Pressemitteilung des BMJV v. 10.3.2017

Autor: Karsten Funke

Karsten Funke, Richter am Landgericht München I

zfs 6/2017, S. 302

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