Während die Einordnung als fahrverbotswürdiges Verhalten dem jeweiligen Einzelfall vorbehalten sein dürfte und es sicherlich Konstellationen des ungeduldigen Missachtens der Lichtzeichenanlage gibt, die eben doch von einem erhöhten Handlungsunwert zeugen, kann der Zweifel des erkennenden Gerichts in puncto Fahrlässigkeit rasch entkräftet werden. Wird, wie hier, ein Tatbestandsirrtum angenommen – immerhin gehört die Funktionsfähigkeit der Lichtzeichenanlage zu den Grundvoraussetzungen der Verwirklichung des Tatbestands des Rotlichtverstoßes (vgl. Busch/Krenberger, DAR 2014, 54; OLG Koblenz NZV 2004, 272), dann greift § 11 OWiG, der genau wie § 16 StGB den Tatbestandsirrtum erfasst, der gerade vom Mangel an Vorsatz geprägt ist und die Verurteilung wegen einer fahrlässigen Begehung weiterhin ermöglicht (Bohnert/Krenberger/Krumm, OWiG, 4. Aufl. 2016, § 11, Rn 4, 7; so auch das zitierte OLG Hamm, Beschl. v. 10.6.1999 – 2 Ss OWi 486/99, NZV 2000, 52).

RiAG Dr. Benjamin Krenberger

zfs 6/2017, S. 353 - 354

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