1. Einen Jogger, der bei Dunkelheit auf einem innerörtlichen Gehweg läuft, trifft bei eingeschränkter Sicht und Reaktionsmöglichkeit eine gesteigerte Sorgfaltspflicht.

2. Bei optisch wahrnehmbaren Belagsunterschieden muss er mit Unebenheiten rechnen und diese aufgrund eines gesteigerten Sturzrisikos umlaufen bzw. sich diesen mit erhöhter Sorgfalt nähern.

OLG Saarbrücken, Urt. v. 5.8.2015 – 1 U 31/15

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