Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 11.02.2015; Aktenzeichen 15 O 200/14)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 11.2.2015 verkündete Urteil des LG Saarbrücken, 15 O 200/14, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht Ansprüche aus einer behaupteten Verkehrssicherungspflichtverletzung geltend.

Die Beklagte hatte im Auftrag von Firma eine zuvor bereits schon einmal geöffnete, nachasphaltierte Fläche in einer Größe von 68 × 135 cm auf dem Bürgersteig in pp. geöffnet. Die vorbeschriebene Fläche wurde anschließend mit Splitt aufgefüllt. Über eine Breite von 36 cm von der Bordsteinkante aus und über die gesamte Länge von 135 cm ist der Splitt fast eben mit dem geteerten Bordstein. Die weiteren 32 cm zum Anwesen Nr. 89 steigen keilförmig von 0,00 bis 1,5-2 bzw. 2,5 cm an. Aufgrund firmeninterner Probleme wurde beklagtenseits vergessen, den Gehweg wieder ordnungsgemäß mit einer Asphaltdecke zu verschließen. Die Klägerin joggte am 7.11.2013 kurz nach 18.00 Uhr mit ihrem Ehemann auf dem Gehweg. In Höhe des Anwesens Nr. XX trat die Klägerin in die Vertiefung. Sie erlitt eine Außenbandruptur eine Zerrung des Ligamentum fibulo talare posterius, einen Anriss des Ligamentum tibio talare anterius und einen Gelenkerguss.

Die Klägerin hält einen Schmerzensgeldbetrag von 3.500 Euro für angemessen und hat behauptet, die pp. sei im Bereich des Schadensortes nicht derart gut ausgeleuchtet, dass die Vertiefung von weitem gut erkennbar gewesen sei. Der Klägerin sei der gefährdende Zustand des Bürgersteigs nicht bekannt gewesen. Sie ist der Ansicht, die Beklagte hafte aufgrund einer Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht, da sie mitten im Gehweg einen Absatz von 2,5 cm geschaffen habe. Die anderen bearbeiteten Stellen des Bürgersteigs in räumlicher Nähe zum Schadensort wiesen keine Unebenheiten auf. Da es zudem - unstreitig - an Warnschildern oder Markierungen gefehlt habe, sei die Beklagte ihren Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, ihr ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2014 zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden mit einer Quote von 100 % zu ersetzen, welche ihr aus dem Unfallereignis vom 07.11.2013, ca. 18.05 Uhr, in Höhe des Anwesens Nr. XX in pp. resultieren, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind;

3. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von der Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 492,54 Euro freizustellen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, die Öffnung der Stelle sei am 2.11.2012 erfolgt, was die Klägerin mit Nichtwissen bestreit. Es sei eine Unebenheit in einer Höhe zwischen 1,5 und 2,5 cm verblieben. Die Klägerin habe die Örtlichkeit gekannt, da sie sich nicht einmal einen Kilometer von ihrem Wohnhaus entfernt befinde. Die pp. sei im Bereich des Schadensortes gut ausgeleuchtet. Da für den gesamten Bereich des Bürgersteiges im Schadensbereich, d.h. auch einige Stellen vorher und nachher erkennbar gewesen sei, dass dort intensiv gearbeitet und der Bürgersteig geöffnet worden sei, scheide eine Haftung der Beklagten im Ergebnis aus.

Mit am 11.2.2015 verkündetem Urteil (Bl. 58 ff. d.A.), auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das LG Saarbrücken die Klage abgewiesen.

Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt.

Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und ist der Ansicht, das Gericht habe sich aufgrund unterlassener Beweiserhebung kein Bild von der Ausleuchtung der Örtlichkeit und der Gehwegbeschaffenheit machen können. Zwar gebe es unterschiedliche Beläge auf dem Gehweg, jedoch entgegen der Feststellung des LG Saarbrücken, mit Ausnahme der streitgegenständlichen Stelle, keine Höhenunterschiede.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des LG Saarbrücken vom 11.02.2015, Az. 15 O 200/15, zu verurteilen, ihr ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2014 zu zahlen;

2. unter Abänderung des Urteils des LG Saarbrücken vom 11.02.2015, Az. 15 O 200/14, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden mit einer Quote von 100 % zu ersetzen, welche aus dem Unfallereignis vom 07.11.2013, ca. 18.05 Uhr, auf der pp. in Höhe des Anwesens Nr. XX in pp. resultieren, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind;

3. die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des LG Saarbrücken vom 11.02.2015, Az. 15 O 200/14, zu verurteilen, die Klägerin von der Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 492,54 Euro frei...

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