Der Kl. verlangt von dem Bekl., seinem Vollkaskoversicherer, Entschädigung für ein von ihm erworbenen Kfz. Dessen ihm namentlich nicht bekannten Verkäufer hatte er gutgläubig für den Eigentümer gehalten. Nachdem sich bei einem Werkstattbesuch herausstellte, dass der Pkw dem G entwendet worden war, wurde er polizeilich sichergestellt und an den G zurückgegeben.

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