Der Kl. macht gegen die Bekl. Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung geltend.

Der Kl. unterhielt bei der Bekl. eine Versicherung für den Fall der Berufsunfähigkeit. In den AVB heißt es u.a.:

"§ 2 Eintritt der Berufsunfähigkeit"

1. Berufsunfähigkeit tritt ein, wenn die versicherte Person für voraussichtlich wenigstens 6 Monate

a) infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls zu mindestens 50 % ununterbrochen außerstande ist, ihren zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne die gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, weiter auszuüben …

3. Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit ist der Tag, an dem die maßgeblichen sechs Monate begonnen haben.

§ 5 Einschränkung der Leistungspflicht

Anspruch auf Leistungen besteht nicht, wenn die Berufsunfähigkeit verursacht ist:

a) dadurch, dass die versicherte Person eine Straftat vorsätzlich ausführt oder verursacht … “

Bei Abschluss des Vertrages war der geborene Kl. als Geschäftsstellenleiter und Vermittler für die C AG in der Rechtsform eines selbstständigen Handelsvertreters tätig. Aufgrund Kündigungserklärung des Kl. vom 2.8.2008 endete das Versicherungsverhältnis mit Ablauf des 31.3.2009.

Im Oktober 2008 erfolgte bei dem Kl. eine Hausdurchsuchung; er wurde für einen Tag in Haft genommen. Der Kl. suchte am 7.11.2008 seine Hausärztin Dr. S auf und klagte unter anderem über Schlafstörungen und Angstzustände. Am 13.11.2008 wurde der Kl. in Untersuchungshaft genommen. Nach einer Verurteilung wegen Computerbetrugs zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren … verbüßte er diese bis zum 9.3.2012. Während der Haft suchte der Kl. mehrfach Ärzte wegen somatischer und psychischer Beschwerden auf. Nach der Haftentlassung ging der Kl. keiner beruflichen Tätigkeit nach.

Der Kl. hat behauptet, er leide seit dem traumatischen Geschehen vom Oktober 2008 unter einer Depression mit somatischen Beschwerden, welche ihn hindere, den zuletzt ausgeübten Beruf auszuüben.

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