Nicht weniger von Interesse sind die Haftungsfragen im Straßenverkehr. Auf den ersten Blick dürfte es in dem Bereich keine Schwierigkeiten geben. Abschnitt II. des Straßenverkehrsgesetzes beschäftigt sich mit der Haftpflicht. Die erste genannte Bestimmung, § 7 StVG, ist überschrieben mit "Haftung des Halters – Schwarzfahren". Abs. 1 hält fest:

"Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen."

Somit ist der Halter schon heute die Person, die zunächst einmal für Schäden einstehen muss, die bei dem Betrieb des Fahrzeugs entstehen. Dabei geht der Begriff der Inbetriebnahme wesentlich weiter als der Begriff des Fahrzeugführens. Interessant im Zusammenhang mit dem autonomen Fahren könnte Abs. 2 der Bestimmung werden, wonach die Ersatzpflicht ausgeschlossen ist, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird. Ob die Verantwortung bei Hackerangriffen auf das Fahrzeug für den Halter entfällt, weil dies als höhere Gewalt eingestuft wird, müsste dann die Zukunft zeigen, sofern im Gesetz für solche Fälle eine Haftung nicht bestehen bleibt.

Allerdings ist der Halter nicht allein verantwortlich. Im Zusammenhang mit der Haftung muss auch auf § 18 StVG hingewiesen werden. Darin wird die Ersatzpflicht des Fahrzeugführers erörtert. In Abs. 1 ist aufgenommen:

"In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs oder des Anhängers zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8–15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist."

Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn die Technik defekt ist.

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