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Die technische Entwicklung im Karosserie- und Fahrzeugbau, insbesondere in der Karosserieinstandhaltungstechnik, führt zu ständigen Neuerungen bei der Instandsetzung von Kraftfahrzeugen. So wenig heute Autos wie vor 40 Jahren gebaut werden, so wenig sind Reparaturmethoden von heute mit denen vor 40 Jahren vergleichbar. Das ist auch für den technischen Laien ohne Weiteres erkennbar. Ob und wann herkömmliche Reparaturmethoden durch neue Reparaturverfahren abgelöst werden, ist dagegen eine Frage, die auch Fachleute oftmals nicht exakt beantworten können, weil erst die jahrelange Entwicklung, Erprobung und der Einsatz von neuen Reparaturtechniken in der Praxis deren wirklichen Wert zeigen. In der Zwischenzeit können unterschiedliche Reparaturmethoden am Markt in Konkurrenz treten, was die Schadensbehebung insbesondere im Haftpflichtfall zu einem rechtlichen Problem werden lässt. Ein ähnliches Phänomen ist in anderem Zusammenhang bekannt: Im Bereich der Arzthaftung[2] stellt sich beim Einsatz neuer Heilmethoden in vielen Fällen das Problem, ob die im Einzelfall angewandte neue Heilmethode den Anforderungen an eine Heilbehandlung nach medizinischem Standard genügt. Während sich Rechtsprechung und Wissenschaft im Bereich der Arzthaftung zwischenzeitlich auf einigermaßen sicherem Terrain bewegen,[3] lässt sich dies für die rechtliche Beurteilung alternativer Reparaturmethoden bei der Behebung von Schäden an Kraftfahrzeugen nicht sagen. Der Verfasser hat sich bereits an anderer Stelle mit einem Ausschnitt aus diesem Themenkreis befasst.[4] Eine breiter angelegte, rechtssystematische Einordnung des Problems, die auch die Stellung des Sachverständigen beleuchtet, ist dabei unterblieben. Diese soll jetzt nachgeholt werden.
A. Grundsätze der Schadensbehebung bei Schäden an Kraftfahrzeugen
I. Naturalrestitution und Wertersatz
Kommt es bei einem Unfall zu einem Schaden an einem Kraftfahrzeug, für den ein anderer aufgrund einer Haftungsnorm (z.B. §§ 7 Abs. 1 StVG, 18 Abs. 1 StVG, § 823 BGB) eintrittspflichtig ist, steht dem Eigentümer des Fahrzeugs als dem Geschädigten gegen den Haftungsschuldner ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Wie Schadensersatz zu leisten ist, wird durch die Vorschriften der §§ 249 ff. BGB geregelt. Zentrale Norm ist dabei § 249 BGB, der zu Recht als "Magna Charta" für den Geschädigten im Schadensrecht bezeichnet worden ist.[5]
1. Naturalrestitution nach § 249 Abs. 1 BGB
Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Der Anspruch richtet sich also gegen den Haftungsschuldner selbst. Dieser muss nach der Konzeption des Gesetzes einen Zustand herstellen, der so nie bestanden hat, nämlich einen Zustand, wie er bei Hinwegdenken des schädigenden Ereignisses eingetreten wäre.[6] Um diesen (hypothetischen) Zustand herzustellen, bedarf es grundsätzlich einer Vergleichsbetrachtung zwischen der Güterlage[7] des Geschädigten nach dem Schadensereignis und der (hypothetischen) Güterlage, wie sie ohne das Schadensereignis bestünde (sog. Differenzhypothese).[8] Alle sich hiernach ergebenden Unterschiede hat der Haftungsschuldner in Natur, also nicht rein wertmäßig, auszugleichen (totaler Schadensausgleich durch Naturalrestitution).[9]
2. Naturalrestitution nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB
Die praktische Bedeutung der Schadensbehebung durch den Ersatzverpflichteten nach § 249 Abs. 1 BGB ist gering.[10] Denn die meisten Geschädigten haben aus verständlichen Gründen kein Interesse daran, dem Haftungsschuldner, also meistens dem Schädiger, die Art und Weise der Schadensbehebung zu überlass...
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