Der Retter selbst muss bei der Rettung der VP ebenfalls einen Unfall im Sinne der AUB erleiden, was sich unter anderem auch aus den Voraussetzungen der versicherten Leistungsarten "Tod" und "Invalidität" ergibt. Ein ausdrücklicher Verweis auf die Unfallfiktion, also auf die einem Unfall gleichgestellte erhöhte Kraftanstrengung nach Ziff. 1.4 AUB, erfolgt nicht. Es ist also fraglich, ob auch erhöhte Kraftanstrengungen des Retters vom Retterschutz umfasst sind. Gemäß Ziff. 1.4 AUB wird eine erhöhte Kraftanstrengung unter den dort genannten Voraussetzungen grundsätzlich einem Unfall nach Ziff. 1.3 AUB gleichgesetzt. Soll diese Gleichsetzung ausnahmsweise nicht gelten, wird in der entsprechenden Vertragsbedingung ausdrücklich geregelt, dass sie nur für einen Unfall nach Ziff. 1.3 AUB gelten soll, wie z.B. beim Ausschluss von Bandscheibenschädigungen nach Ziff. 5.2.1 AUB. Da die erhöhte Kraftanstrengung beim Retterschutz nicht ausdrücklich ausgenommen bzw. dieser nicht ausdrücklich nur auf Unfälle nach Ziff. 1.3. AUB des Retters beschränkt ist, wird sie nach der allgemeinen Systematik der AUB gem. Ziff. 1.4 AUB einem Unfall des Retters gleichgestellt.

 

Beispiel 2

Der Retter zieht die VP aus einem Autowrack. Er bietet dafür all seine Kraft auf und erleidet dabei einen Bänderriss am Sprunggelenk.

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