Mit Urteil vom 17.4.2018 hat der EuGH auf entsprechende Vorlagefragen der AG Hannover und Düsseldorf entschieden, dass ein "wilder Streik" des Flugpersonals keinen außergewöhnlichen Umstand i.S.d. Fluggastrechte-Verordnung darstellt, der die Fluggesellschaft von der Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichszahlung bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen befreit. Ein Streik stelle nicht automatisch einen Grund zur Befreiung von der Ausgleichsleistung dar. Auch komme es nicht darauf an, ob der Streik nach nationalem Recht zulässig gewesen sei. Entscheidend sei vielmehr, ob das Vorkommnis seiner Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Tätigkeit der Fluggesellschaft und von dieser nicht tatsächlich beherrschbar sei. Dies hat der EuGH in den Ausgangsfällen verneint: Am 30.9.2016 hatte die beklagte Fluggesellschaft der Belegschaft überraschend Pläne zur Umstrukturierung des Unternehmens angekündigt. Daraufhin meldete sich das Flugpersonal nach einem von den Arbeitnehmern selbst verbreiteten Aufruf während etwa einer Woche krank. Während die Krankheitsquote sonst bei etwa 10 % lag, meldeten sich in dieser Woche bis zu 89 % der Piloten und bis zu 62 % des Kabinenpersonals krank. Wegen dieses "wilden Streiks" wurden zahlreiche Flüge annulliert oder hatten eine Ankunftsverspätung von mehr als drei Stunden.

Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 17.4.2018

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