Da sich die Kollision auf einem von dem Geschädigten benutzten Fußgängerüberweg ereignet hatte, lag ein Vorrecht des Fußgängers vor (vgl. BGH VersR 1966, 660). Da weder nachgewiesen ist, dass der Geschädigte bei Rotlicht den Überweg benutzte (Folge: Haftungsteilung, BGH NJW 1992, 1459; KG VM 1986, 34) oder der Geschädigte nicht auf den herannahenden Verkehr achtete (vgl. dazu KG VersR 2003, 340) kam lediglich ein Mitverschulden wegen gefahrträchtiger Kleidung in Betracht. Gesetzliche Bekleidungsvorschriften, wie die, dass ein Fußgänger bei Dunkelheit helle Kleidung oder gar Reflektoren auf der Kleidung tragen müsse, damit er im Straßenverkehr besser wahrgenommen wird, bestehen nicht.

Obliegenheiten des Geschädigten zur Verhütung oder Minderung des Schadens bedürfen jedoch nicht zwingend einer ins Einzelne gehende gesetzliche Grundlage. Der Mitverschuldensvorwurf ist auch dann begründet, wenn der Geschädigte der Sorgfalt zuwider gehandelt hat, die ein ordentlicher Mensch in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt (BGH VersR 1961, 561 [562]; BGH NJW 2008, 3778). Maßstab hierfür ist das allgemeine Verkehrsbewusstsein, das in Statistiken seinen Niederschlag gefunden hat (vgl. eingehend OLG München zfs 2017, 673 m.w.N.). Solche Statistiken für "Bekleidungsvorschriften" von Fußgängern sind nicht dargelegt worden.

RiOLG a.D. Heinz Diehl

zfs 5/2018, S. 257 - 258

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