StVO § 37 § 49 Abs. 3 Nr. 2; BKat Nr. 132.3.1

Leitsatz

1. Für die Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes genügt die bloße gefühlsmäßige Schätzung eines den Rotlichtverstoß zufällig beobachtenden (ggf. in der Verkehrsüberwachung erfahrenen) Polizeibeamten alleine nicht, um zuverlässig entscheiden zu können, ob nur ein einfacher oder ein qualifizierter Rotlichtverstoß vorliegt. Soll durch Zeugenbeweis – ohne technische Hilfsmittel – ein qualifizierter Rotlichtverstoß bewiesen werden, so ist eine kritische Würdigung des Beweiswertes der Aussagen geboten.

2. Ob wegen der Erfüllung der weiteren Voraussetzungen nach Nr. 132.3.1. BKatV (Dauer länger als eine Sekunde; Gefährdung) ein Fahrverbot und eine höhere Geldbuße zu verhängen sind, ist eine Frage die den Rechtsfolgenausspruch betrifft.

OLG Hamm, Beschl. v. 24.10.2017 – III-4 RBs 404/17

Sachverhalt

Das AG hat den Betr. wegen "fahrlässiger Nichtbefolgung eines Wechsellichtzeichens und Gefährdung Anderer – die Rotphase dauerte bereits länger als eine Sekunde –" zu einer Geldbuße von 320 EUR verurteilt und gegen ihn ein einmonatiges Fahrverbot unter Gewährung der sog. Viermonatsfrist angeordnet. Nach den Feststellungen missachtete der Betr. ein für ihn geltendes Rotlicht an einer Kreuzung in Paderborn, weswegen ein aus dem Querverkehr in die Kreuzung einfahrendes Polizeifahrzeug "nur durch ein umsichtiges Ausweichfahrmanöver den Zusammenstoß mit dem Betr. und seinem Pkw" habe vermeiden können. Die Rotphase habe bereits drei bis fünf Sekunden angedauert.

Das OLG Hamm auf die Rechtsbeschwerde des Betr. hin hat das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, aber die Feststellungen dazu, dass überhaupt ein Rotlichtverstoß stattgefunden hat, aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung hat das OLG Hamm die Sache zurückverwiesen und die weitergehende Rechtsbeschwerde verworfen.

2 Aus den Gründen:

" … II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat teilweise Erfolg. Sie führt in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache (§ 79 Abs. 6 OWiG). Im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet i.S.v. §§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO."

1. Der Schuldspruch selbst, also soweit festgestellt wurde, dass der Betr. überhaupt einen Rotlichtverstoß nach §§ 37, 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO, 24 StVG begangen hat, weist keine Rechtsfehler zu seinen Lasten auf.

2. Im Rechtsfolgenausspruch, also soweit die Höhe der Geldbuße und die Anordnung des Fahrverbots mit der Erfüllung der weiteren Voraussetzungen nach Ziff. 132.3.1. BKatV (Dauer länger als eine Sekunde; Gefährdung) begründet wird, weist das angefochtene Urteil hingegen durchgreifende Rechtsfehler zu Lasten des Betr. auf. Schon die Voraussetzung für die Ahndung des Rotlichtverstoßes mit einem Fahrverbot wegen Missachtung einer schon länger als eine Sekunde andauernden Rotphase (BKatV Ziff. 132.3) ist nicht hinreichend in der Beweiswürdigung belegt. Die Beweiswürdigung ist hier insoweit lückenhaft. Zwar trägt sie noch soweit, dass die Rotlichtphase für den Betr. jedenfalls mindestens seit dem Zeitpunkt andauerte, seit dem das Lichtzeichen für das Polizeifahrzeug Grünlicht zeigte. Soweit dann in der Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils ausgeführt wird, dass dieses erst “drei bis fünf Sekunden' später losgefahren (und in den Kreuzungsbereich eingefahren) sei, bleibt schon unklar, wo sich das Fahrzeug des Betr. zu diesem Zeitpunkt befand. Insoweit ist grds. maßgeblich, wann eine etwa vorhandene Haltelinie – zu der sich das Urteil allerdings nicht verhält – überfahren wird (vgl. OLG Dresden zfs 2017, 234; OLG Köln, Beschl. v. 8.2.2000 – Ss 51/00 B). Insb. ist aber die Dauer der Rotlichtphase von “3–5 Sekunden' nicht hinreichend belegt. Für die Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes genügt die bloße gefühlsmäßige Schätzung eines den Rotlichtverstoß zufällig beobachtenden (ggf. in der Verkehrsüberwachung erfahrenen) Polizeibeamten alleine nicht, um zuverlässig entscheiden zu können, ob nur ein einfacher oder ein qualifizierter Rotlichtverstoß vorliegt (OLG Jena, Beschl. v. 10.12.1998 – 1 Ss 219/98; OLG Düsseldorf NZV 1995, 197). Soll durch Zeugenbeweis – ohne technische Hilfsmittel – ein qualifizierter Rotlichtverstoß bewiesen werden, so ist eine kritische Würdigung des Beweiswertes der Aussagen geboten (OLG Köln, Beschl. v. 20.3.2012 – III-1 RBs 65/12). Die Anforderungen können hier nicht niedriger sein, als bei einer gezielten Kreuzungsüberwachung im Hinblick auf Rotlichtverstöße (vgl. zu den Anforderungen dort: OLG Hamm NZV 2010, 44). Hier hätte kritisch gewürdigt werden müssen, wie die Zeugen zu ihrer Schätzung kommen. Angegeben wird zwar, dass sie es “nicht eilig' gehabt hätten. Andererseits ist kaum anzunehmen, dass sie vor der späteren Schrecksituation überhaupt ein Augenmerk darauf gelegt haben, wie lange es vom Beginn der Grünphase bis zum Anfahren des Polizeifahrzeugs dauerte, denn dies hatte für sie – jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen zu diesem Zeitpunkt keiner...

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