In der Verteidigung[15] gilt zunächst, dass möglichst frühzeitig die in Art. 6, 47, 48 Abs. 2 der Charta der Grundrechte, Art. 5, 6 EMRK, der Richtlinien 2012/13/EU vom 22.5.2012 sowie 2010/64/EU vom 20.10.2010 und schließlich § 147 StPO festgeschriebene Akteneinsicht genommen wird, um die Beweisgewinnung nachzuvollziehen und andererseits die Verwertbarkeit zu überprüfen. Dies gilt gleichermaßen im Bußgeldverfahren: "Besonderheiten, die im Einzelfall Zweifel an der Korrektheit der Messung aufkommen lassen, können und müssen vom Betroffenen bzw. seinem Verteidiger vorgebracht werden, wenn das Gericht sie nicht von sich aus aufgreift; man kann hier ruhig von einer gewissen "Beibringungslast" des Betroffenen sprechen.“[16] "
Dies umfasst auch die Frage etwaiger Reparaturarbeiten, Wartungen, Eingriffe etc. an den Messgeräten – schließlich müssen die Authentizität der Messung und die fehlerfreie Funktion des Messgerätes (durch den Betroffenen oder Beschuldigten) nachgeprüft werden können.[17] Schon aus den Reparaturen aber ist ersichtlich, dass ggf. fehlerhafte Ergebnisse generiert werden können. Die Akteneinsicht zu gewähren, selbst wenn es sich nicht um aktengegenständliche Informationen handelt, ist damit Ausfluss des fair-trial-Prinzips. Dies bestätigte auch jüngst das OLG Brandenburg[18] unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OLG Jena[19] für die Frage der sog. Lebensakte eines eingesetzten Messgerätes.
Ebenso gilt dies für die konkrete Messdatei bei der Verwaltungsbehörde.[20]
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