Grundlage hierfür ist die bahnbrechende Entscheidung des BVerfG im Volkszählungsurteil BVerfGE 65, 1, das aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ableitet. Ebenso bejaht BVerfGE 120, 378 die (anlasslose) Videoaufzeichnung als Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Dieses Recht umfasst die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, und daher grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen.

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