1. Das jeweilige Bundesland ist verkehrssicherungspflichtig für auf seinem Gebiet liegende Bundesstraßen, für die es die Bundesauftragsverwaltung durchführt (Art. 90 GG, § 5 Abs. 1 FStrG).

2. Kann ein Bundesland aufgrund fehlender Leistungsfähigkeit einen verkehrsunsicheren Zustand einer Bundesstraße nicht beseitigen, ist es verpflichtet, einen Hinweis auf den nicht verkehrssicheren Zustand durch Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen zu veranlassen.

3. Allein das Aufstellen von Verkehrszeichen 101 (Gefahrstelle) und die zusätzliche Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung stellen eine ausreichende Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht dar.

4. Da das Aufstellen von Gefahrzeichen 114 lediglich vor infolge von Nässe und Schmutz auftretender Schleuder- und Rutschgefahr warnt, ist hierin keine ausreichende Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht wegen der Gefahr weicher und rutschiger Hitzeschäden der Oberfläche der Fahrbahn zu sehen.

(Leitsätze der Schriftleitung)

OLG Hamm, Urt. v. 11.9.2015 – I-11 U 86/13

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