Das AG verurteilte die Betroffene wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts zu einer Geldbuße von 70 EUR. An der Messstelle war die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Rahmen eines beidseitig aufgestellten Geschwindigkeitstrichters durch Verkehrszeichen 274 auf 100 km/h beschränkt. Abzüglich eines Toleranzwertes von 4 km/h hatte die Geschwindigkeit der Betroffenen 125 km/h betragen. Gemessen wurde mit dem Messgerät ESO ES 3.0 (Softwareversion 1007.1). Im Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde rügt die Betroffene, der Hersteller des Messgerätes habe die in der Falldatei abgelegten Sensordaten bei der hier verwandten Softwareversion 1007.1 neu verschlüsselt und dadurch eine Messrohdatenanalyse, aus welcher der Messwert und die in der gesamten Messserie aufgetretenen untypischen Fahrzeugstellungen objektiv hätten nachvollzogen werden können, dauerhaft undurchführbar gemacht. Insoweit werde die Betroffene in ihren Verteidigungsmitteln beschränkt und ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da von ihr und ihrer Verteidigung keine substantiierten Angriffe gegen die Messung vorgebracht werden könnten. Das OLG Dresden hat den Antrag als unbegründet verworfen.

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